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jedesmal dem Obersten -oder Regiments-Kom-
mendanten eingeraumt ist. Es hat dieses Gericht
jene Norma (n) welche, wie künftig in Judiz-
sachen vorgegangen werden solle, im Druck her-
ausgekommen , zu beobachten. Das Gericht be-
stehet aus einem?rsssi6s, welcher jedesmal einen
hohem Karakter, als der Beklagte hat, haben
muß, aus dem Regimentsauditor, denn ans
zweyen Offiziers. Wenn nun das Gericht soge-
staltig besetzt ist, so können die Parteyen daselbst
nach eingereichter Älagschrift (b) ihre Nothdurft,
wie bey anderen Gerichten mündlich oder schrift-
lich (e) jedoch LumrimriLms und auf das kürze-
ste
(3) Norma, wie in Justizfachen vorgegangen werden
soll, 66. Wien den 25. Jun. 1754.
(b) Die Klage muß bey dem Regiments - Kommendan-
ten angebracht werden , welcher wenn keine gerichtli-
che Verfahrung nöthig ist, mit dem Auditor in Sa-
chen erkennen, oder diese vergleichen kann. Geste-
het der Beklagte die schuld, oder wird solche aus
Sigil und Brief als richtig befunden, ist der Betrag
von des Beklagten Gage, wenn er keine andere Mit-
tel hat, bis gänzlicher Bezahlung der Schuld in L-r-
pimli und Interesse zur Halbscheid abznziehen.
(c) Wenn ein ordentliches Klaglibell eingereichet wird,
und es auf Verhandlung der Nothdürsten ankömmt,
wird von dem Obersten die Untersuchung und Ent-
scheidung der Sache dem Regimentsgericht aufgetra-
gen, und das an ihn überreichte Klaglibell verbe-
schieden: dem Regimentsgericht zu Vorkehrung
rechtlicher Nothdurft zuzustellen: dieses verbeschie-
dene Klaglibell wird dem Auditor zugcstellt, welcher,
wenn die Sache mündlich verhandelt wird, eine Ver-
hörs - Tagsatzung zu bestimmen , bey der schriftlichen
Verhandlung aber davon dem Beklagten eine Ab-
schrift mit der Verbefcheidung hinauszugeben hat:
her Zerr Beklagte hat seinen Bericht inner 8 oder
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