richtsordnung ist zwischen dieser und anderen Ge-
richten kein merklicher Unterschied, außer daß all-
hier kein gütliches Ersuchen erfordert wird, und
anstatt des bey anderen Gerichten gewöhnlichen
Ansatzes wird nur die Pfändung durch den Land«
schaftpfändner geführt, welcher ohne Unterschied/
ob es ein freyer, oder dienstbarer Grund ist, ein-
tritt.
§. ii/. Vey der Landtagsversammlung wer-
den der Herr Landschaftpräsident, und die Herren
Verordnete/ welche mit Jnnbegriff des Präsiden-
ten durch 6 Iabre zu verbleiben haben, erwählt,
und von allerhöchsten Hof bestätiget, der Herr
Generaleinnehmer aber wird nur alle 4 Jahre er-
wählt/ oder konstrmirt. Es werden bey der Land-
tagsversammlung die Sekretariatsdienste verlie-
hen, Sprach - Tanz - und Fechtmeister, dann der
Bereiter, und Weisboth, wie auch die Trompeter
ausgestellt, Jnkolaten ertheilt, die Austheilung
der Gnadenauswürfe für die Arme von Adel auf
ein von jedem einzureichenden Anbringen bewil-
liget, und andere Verwilligungen, und wichtige-
re in das krovincisls einschlagende Gegenstände
behandelt. Die Landschaftbothen hat der Herr
Landeshauptmann allein aufzunehmen. Diese Ver-
sammlung hat der Herr Landeshauptmann zu be-
stimmen, wobey derselbe das Präsidium führt.
Wenn jemand die Landmannschaft erlangen will,
so muß er ehevor in den Ritterstand erhoben
worden ftyn, und im Lande entweder zo tk Her-
rengült besitzen, oder bey der Landschaft 10002
richten kein merklicher Unterschied, außer daß all-
hier kein gütliches Ersuchen erfordert wird, und
anstatt des bey anderen Gerichten gewöhnlichen
Ansatzes wird nur die Pfändung durch den Land«
schaftpfändner geführt, welcher ohne Unterschied/
ob es ein freyer, oder dienstbarer Grund ist, ein-
tritt.
§. ii/. Vey der Landtagsversammlung wer-
den der Herr Landschaftpräsident, und die Herren
Verordnete/ welche mit Jnnbegriff des Präsiden-
ten durch 6 Iabre zu verbleiben haben, erwählt,
und von allerhöchsten Hof bestätiget, der Herr
Generaleinnehmer aber wird nur alle 4 Jahre er-
wählt/ oder konstrmirt. Es werden bey der Land-
tagsversammlung die Sekretariatsdienste verlie-
hen, Sprach - Tanz - und Fechtmeister, dann der
Bereiter, und Weisboth, wie auch die Trompeter
ausgestellt, Jnkolaten ertheilt, die Austheilung
der Gnadenauswürfe für die Arme von Adel auf
ein von jedem einzureichenden Anbringen bewil-
liget, und andere Verwilligungen, und wichtige-
re in das krovincisls einschlagende Gegenstände
behandelt. Die Landschaftbothen hat der Herr
Landeshauptmann allein aufzunehmen. Diese Ver-
sammlung hat der Herr Landeshauptmann zu be-
stimmen, wobey derselbe das Präsidium führt.
Wenn jemand die Landmannschaft erlangen will,
so muß er ehevor in den Ritterstand erhoben
worden ftyn, und im Lande entweder zo tk Her-
rengült besitzen, oder bey der Landschaft 10002