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Rechte sich des Einstandrechts zu betragen, und
es ist dieses Einstandrecht und krivii^ium Naru-
um über von der Polizeykommißion zur höchsten
Entscheidung einbegleiteten Antrag den hierlan-
digen Landleuten auch post: publicum licirgtiouLm
ohne Unterschied, ob die Realitäten der ?iD cau-
sD, Kommunitäten , oder Pupillen zugehörig ge-
wesen, ferners eingestanden worden. (3) Eine
Weibsperson/ die nicht von der Geburt aus, son-
dern durch ihre Verehelignng an einen Landmann
den Jnkolat in einem Lande überkommen, wenn
sie nach Absterben ihres ersten Ehegatten mit ei-
nem, der kein Landmann ist, zur zweyten Ehe
schreitet, behaltet gleich einer, die von Geburt
aus eine Landmanninn ist, für ihre Person die
ex primo iVlarrimouio überkommene Landmann-
schaft. (b)
§. I2Z. Wenn eine Herrschaft, Gült, oder
anderes in die Landschaft beansagtes Korpus er-
kauft, geschenkt, oder ererbet wird, so muß bey
der verordneten Stelle die Umschreibung angesucht
werden, zu welchem Ende eine ordentliche Auf-
sand erfordert wird. Die Aufsand ist ein Beweis,
in welchem der Verkäufer bekennt, daß er sein Ei-
genthum an den Käufer übertragen habe, und
hey der verordneten Stelle anlangt, daß die innen-
gehabte Gült von seinem Namen bey dem Gül-
tenbuch ab-unb auf des Käufers Namen umschrie-
K 2 ben
(3) Hofkanzleydckret 66. 17. März 1770-
(d) Hofdekrer der k. k. obersten Iust'Mle 66. 26. Jul.
1777-
Rechte sich des Einstandrechts zu betragen, und
es ist dieses Einstandrecht und krivii^ium Naru-
um über von der Polizeykommißion zur höchsten
Entscheidung einbegleiteten Antrag den hierlan-
digen Landleuten auch post: publicum licirgtiouLm
ohne Unterschied, ob die Realitäten der ?iD cau-
sD, Kommunitäten , oder Pupillen zugehörig ge-
wesen, ferners eingestanden worden. (3) Eine
Weibsperson/ die nicht von der Geburt aus, son-
dern durch ihre Verehelignng an einen Landmann
den Jnkolat in einem Lande überkommen, wenn
sie nach Absterben ihres ersten Ehegatten mit ei-
nem, der kein Landmann ist, zur zweyten Ehe
schreitet, behaltet gleich einer, die von Geburt
aus eine Landmanninn ist, für ihre Person die
ex primo iVlarrimouio überkommene Landmann-
schaft. (b)
§. I2Z. Wenn eine Herrschaft, Gült, oder
anderes in die Landschaft beansagtes Korpus er-
kauft, geschenkt, oder ererbet wird, so muß bey
der verordneten Stelle die Umschreibung angesucht
werden, zu welchem Ende eine ordentliche Auf-
sand erfordert wird. Die Aufsand ist ein Beweis,
in welchem der Verkäufer bekennt, daß er sein Ei-
genthum an den Käufer übertragen habe, und
hey der verordneten Stelle anlangt, daß die innen-
gehabte Gült von seinem Namen bey dem Gül-
tenbuch ab-unb auf des Käufers Namen umschrie-
K 2 ben
(3) Hofkanzleydckret 66. 17. März 1770-
(d) Hofdekrer der k. k. obersten Iust'Mle 66. 26. Jul.
1777-