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Vermächtnissen/ dann Lehen rntabulirt werden
massen eher keine Einantwortung der Verlassen-
schaft verwiüiget werden solle. Nicht minder 14.)
müssen die Standeserhöhungen, und Inkolaten
oder Landmannschaften / und alle Oiplomma in-
tabulirt werden, wessenthalben bey der Landtafel
ein eigener Majestätsguatern errichtet worden,
und die Landstande sollen keinen zum Landmann
irnnehmen, der nicht erweiset, daß seine, oder sei-
ner Voraltern SLandeserhöhung ordentlich inta-
dulirt worden seyen. Aus allen diesen ist zu ent-
nehmen, daß zwar alle Schuldverschreibungen,
Verbindnissen, Kontrakte, und Vertrage vor und
ohne Intabulirung giltig seyen. Wer jedoch ein
Vorrecht erlangen will, der muß sich nothwendig
intabuliren lassen, sogestaltig wird der Käufer,
wenn er auch den wirklichen Besitz einer Sache
hätte, vor der Intabulirung kein Eigentümer,
denn der Verkäufer kann immer Schulden machen,
und solche auf das verkaufte Gut intabuliren las-
sen , die der Käufer bezahlen müßte, wenn er
daS Gut haben wollte.
14z. Gleichwie die Intabulirung zur Be-
festigung des allgemeinen Trauen und Glaubens
eingeführt worden, so ist auch anderer Seits die
Ertabulirnng nicht minder nothwendig. Denn
wenn keine Schuld ertabulirt würde, und die In-
tabulation bliebe, so könnte der Gläubiger, wenn
er

(a) Resolution aci. Wien den 2z. Jun. 1756. Gratz der»
n. Janer 1757.
 
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