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und gefettlget werden, (rr) ES ist dem Erben,
welcher sm^urisift, freygelassen, ob er sich im
Falle, wo kein Eslug NäsicommM, vel 8ublli-
lucionis unterwaltet, simpliciter, oder cum 8s-
neücio leßjg Invsntgrü zur Erbschaft erklären
will, und es kann die Erbsteuer für keinen zuläng-
lichen Grund einesderleyInventurs-Zwangs gel-
ten. (b) (c)
Formel
eines Rekurses um Adjustirung der
Erbsteuer.
( Titl. Gubermum in Erbsteuersachen.)
S^achdem der N. N. das Zeitliche gesegnet, und mich
vermöge anliegenden Testaments m Abschrift lul>
/r zu seinem Universalerben eingesetzt hat, so wür-
de von der Abhandlungsinstanz das Inventarium
sub 8 errichtet, und mir das Erbschaftsieuerliqui-
LI dationsinstrument L zugcstellt.
Es gelangt demnach an En. rc. mein unterth. gehörst
Bitten, Hochdasselbe geruhe gnad, sothane Erb-
schafsteuer zu adjustircn, und das Erforderliche
dahin zu verfügen, womit der dießfällige Betrag
gegen Quittung gehörig angenommen werde. Da-
hin rc.
Untcrthän. gehörst
Um gnäd. Adjustirung der nach Able-
ben des N. N- zu entrichten kom-
menden Erbsteuer.
Rath-
(a) Enrrcncia 66. z. Aebr. 177z.
(b) Patent 66. Gratz den n. Jun. 1779-
(c) In diesem Fall wird die Erbsteuer nach einem von
dem Erben einzuleaenden getreuen, und allenfalls be-
eidigungsmäßigen Vermögens - Ausweis abgebandelk.
 
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