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I.0LO OKcii, wenn solche nicht außer Land reisen
und nicht auf eine lange Zeit sich erstrecken»
ertheilen. Bey jenen außer Land aber, oder
anch im Lande langer als auf z. Monate anver-
langenden sind die Absentirungsgesuche bey der
Landesstelle einzureichen , und von selber mit
Gutachten nach Hof zu begleiten, (a) Bleibt der
Beamte über die Licenzzeit länger aus, so wird
,hm von seiner Besoldung ein Quartal abgezo-
gen, und unter die Subalternen, welche anstatt
selben gearbeitet haben, vertheilt., (b)
§. i6r. Nachdem der Rath feine Fähigkeit
durch Abstattung einer Relation, oder Referats
an Tag zu legen hat, so kömmt es nur darauf an,
wie eine Relation oder Referat eingerichtet wer-
den solle. Hievon ist in den Gesetzen nichts be-
stimmt, sondern es ist alles der Erwählung eines
jeden Referenten selbst überlassen, dergestalt, daß
man keine gewisse Regeln bestimmen kann. Nur
muß der Referent sein Referat so einrichten,daß
es in allen Theilen auf den Gesichtspunkt hinaus-
laufe, von welchem er versichert seyn kann, daß
ihn der Richter, und übrige Räthe fassen,
und verstehen mögen. Er muß also die Regeln
nur aus der gesunden Vernunft herleiten, und
wenn diese richtig sind, so ist gar nicht zu zwei-
feln , daß auch das Referat gut und geschickt ein-
gerichtet sey. Uiberhaupt hat man bey Erstat-
O 2 tung
(2) Resolution 66. 4. Novemb. 1771-
(b) Hofvekret der k. k. obersten Iustizstelle 66. zi. Dec-
r?77.
I.0LO OKcii, wenn solche nicht außer Land reisen
und nicht auf eine lange Zeit sich erstrecken»
ertheilen. Bey jenen außer Land aber, oder
anch im Lande langer als auf z. Monate anver-
langenden sind die Absentirungsgesuche bey der
Landesstelle einzureichen , und von selber mit
Gutachten nach Hof zu begleiten, (a) Bleibt der
Beamte über die Licenzzeit länger aus, so wird
,hm von seiner Besoldung ein Quartal abgezo-
gen, und unter die Subalternen, welche anstatt
selben gearbeitet haben, vertheilt., (b)
§. i6r. Nachdem der Rath feine Fähigkeit
durch Abstattung einer Relation, oder Referats
an Tag zu legen hat, so kömmt es nur darauf an,
wie eine Relation oder Referat eingerichtet wer-
den solle. Hievon ist in den Gesetzen nichts be-
stimmt, sondern es ist alles der Erwählung eines
jeden Referenten selbst überlassen, dergestalt, daß
man keine gewisse Regeln bestimmen kann. Nur
muß der Referent sein Referat so einrichten,daß
es in allen Theilen auf den Gesichtspunkt hinaus-
laufe, von welchem er versichert seyn kann, daß
ihn der Richter, und übrige Räthe fassen,
und verstehen mögen. Er muß also die Regeln
nur aus der gesunden Vernunft herleiten, und
wenn diese richtig sind, so ist gar nicht zu zwei-
feln , daß auch das Referat gut und geschickt ein-
gerichtet sey. Uiberhaupt hat man bey Erstat-
O 2 tung
(2) Resolution 66. 4. Novemb. 1771-
(b) Hofvekret der k. k. obersten Iustizstelle 66. zi. Dec-
r?77.