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246 M—
Sofern aber die Appellation von dem Richter er-
ster Instanz aberkennt worden wäre, so steht dem
beschwerten Theil frey die Restitution 36 Jppsl-
lsn6um bey der zwoten Instanz anzusuchen. Cr
muß aber solches innerhalb 8. Tagen von Zeit
des publicirten Urtheils bewerten, widrigens
derselbe nicht mehr angehört würde. Hiernach
pflegt der Richter zwoter Instanz/ wenn die Be-
schwerde gegründet ist/ ohne Abforderung eines
Berichts od ?3vorem Lommsrcii L Lambn die
samt dem Protokoll / und iVIocivig, warum
der Richter erster Instanz die Appellation nicht
zugelassen / abzufordern. Wenn in /zppeUsrorio
gesprochen wird, so werden die verschlos-
sen samt der Deklaration dem Wechselgerichte
erster Instanz zurückgesendet / welches das Ap-
pellationsurthcil den Partheyen entweder in Ab-
schrift zukommen laßt, oder bey einer Tagsatzung
über beschehenes Anlangen publcirt. Ob schon
ansonst die Appellation den Llssökum luipsnli-
vum hat, so kann der /zppellarus, wenn er bey
dem Appellanten den Verlust des Regreß befürch-
tet , und eine Gefahr auf dem Verzug wäre, bey
dem Wechselgerichte erster Instanz ungeachtet der
hangenden Appellation von dem Appellanten die
Leistung einer Kaution begehren, und wider ein
solche Erkänntniß hat keine Appellation Statt.
Der Appellant aber,wenn er pro csmsre /zppsl-
lancs befunden würde, ist nebst seinem Rechts-
freund jeder mit einer Strafe von 12. Rthlr.
welche das Wechselgericht erster Instanz einzu-
bringen hat, zu bestrafen.

§. 187.
 
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