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die Umstande erfordern, gehalten, und ihre ^en-
öa sind jene Gegenstände, welche die Pensionen
der ErjesuiteN/UNd die Administrirung derselben
Güter betreffen. Alle Rekurs müssen an das
Gubernium in E-siesuitet,fachen ftilisiret werden.
§. 226. Die ständische Kassadeputation be-
steht aus dem GubernLalpräsidenteN/einigen Gu-
bernialräthen, Herrn Landeshauptmann/ und ei-
nigen Verordneten / einem SscrLtgrio, und Pro-
tokollisten. Sie hat fürnämlich zu besorgen/da-
mit das Lomnkmion-üs nebst den übrigen stottu-
lstis richtig und zu rechter Zeit abgeführt, das
ständische Oomssticum, und Schuldenwesen mit
der gehörigen Ordnung verwaltet, und die Aus-
gaben nicht anders, als vorschriftmäßtg, gemacht
werden.
227. Die Ertrafteuerkommißion besteht
aus dem strwliäs, einem Gubernialrath, von Sei-
te der Regierung aus 2. Rüthen, und von Sei-
te der Landstande aus 2. Verordneten / worunter
einer ein Prälat ist, aus einem 8scrstgrio, und
Protokolltsten. Diese Kommißion beschäftigt sich
mit Sachen, welche in die Pferd - und Schulden-
steuer einschlagen. Sie wird von allen sowohk
Reit - als Zugpferden in der Stadt, und den
Vorstädten für jedes Pferd mit 4. si. bezahlt, (a)
Nur die Lehenkutscher haben für jedes Pferd z.
fl. i z. kc. zu bezahlen, weil sie ohnehin schm
für

O) Pftrbsieuerpattnt 6ci. 15. Nov. 176z-
 
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