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men, zu welchem Ende auch öfters ein oder ande-
rer Theil um eine Augenscheinskommißion anlangt.
Die Kommission hat alle Interessenten, und Kunst-
verständige zu vernehmen, wo sodann das Erfor-
derliche veranlaßt wird.
2Z7. Die Tabackgefallskommission ist eben
aus einigen Gubernii, und anderen Rathen nie--
dergefttzt, wovon der erste das ?iW66ium führt,
dann aus einem Sekretär. Die Gegenstände der-
selben sind die Beförderung der Assistenz zu Auf-
rechthaltung des Gefälls, Untersuchung der Be-
schwerden, die zu Zeiten wider die aufdem Lande
angestellte Beamten vorkommen; und alles dieses,
wenn es nur einen politischen und Kammeralge-
genstand ausmacht. Sobald es aber in das sulli-
tials einschlägt, gehört es zur Regierung, und hat
die Hofkammerprokuratur ihr Amt zu handeln.
tz. 2z8* Die Siegelkommißion besteht aus
einigen Gubernial-und anderen Räthen, dem Hof-
kammerprvkurator, und einem Sekretär. Bey die-
ser Siegelkommission werden nur Gegenstände, so
Las koliricum, und Lommerols betreffen, behan-
delt. Denn, wenn ein Justizgegenstand unterwal-
tet, oder es auf ein Eoncralliölorium ankömmt,
vertritt der Hofkammerprokurator das Gefall. Der
Siegelamtsadministrator hat in den Straffällen
nach der rechtlichen Anleitung der Hofkammerpro-
kuratur primam ^oüonem abzufassen, und kann
die Parteyen dererwegen einberufen. Nur die
Landesmitglikder vom Herren - und Ritterstande
men, zu welchem Ende auch öfters ein oder ande-
rer Theil um eine Augenscheinskommißion anlangt.
Die Kommission hat alle Interessenten, und Kunst-
verständige zu vernehmen, wo sodann das Erfor-
derliche veranlaßt wird.
2Z7. Die Tabackgefallskommission ist eben
aus einigen Gubernii, und anderen Rathen nie--
dergefttzt, wovon der erste das ?iW66ium führt,
dann aus einem Sekretär. Die Gegenstände der-
selben sind die Beförderung der Assistenz zu Auf-
rechthaltung des Gefälls, Untersuchung der Be-
schwerden, die zu Zeiten wider die aufdem Lande
angestellte Beamten vorkommen; und alles dieses,
wenn es nur einen politischen und Kammeralge-
genstand ausmacht. Sobald es aber in das sulli-
tials einschlägt, gehört es zur Regierung, und hat
die Hofkammerprokuratur ihr Amt zu handeln.
tz. 2z8* Die Siegelkommißion besteht aus
einigen Gubernial-und anderen Räthen, dem Hof-
kammerprvkurator, und einem Sekretär. Bey die-
ser Siegelkommission werden nur Gegenstände, so
Las koliricum, und Lommerols betreffen, behan-
delt. Denn, wenn ein Justizgegenstand unterwal-
tet, oder es auf ein Eoncralliölorium ankömmt,
vertritt der Hofkammerprokurator das Gefall. Der
Siegelamtsadministrator hat in den Straffällen
nach der rechtlichen Anleitung der Hofkammerpro-
kuratur primam ^oüonem abzufassen, und kann
die Parteyen dererwegen einberufen. Nur die
Landesmitglikder vom Herren - und Ritterstande