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findlichen ersten Kirchenvorsteher die Anzeige le«
diglich nä Lcscum I^omiW zu machen hat (u).
§. 268. Wenn ein Stistsvorsteher stirbt, so
hat die Landesstelle die Speer und Inventur zu
veranlassen. In diesem Falle muß von dem Stift
der Tod ungesäumt der dirigirenden Landesstclle,
dann dem Ordinariat angezeigt werden. Es wer-
den von beydcn Theilen Sperr - und Inventurs-
kommissarien ernennt, welche sich wegen des ei-
gentlichen Tags der Inventur einzuverstehen, und
den concui-renrsr vorzunehmen haben.
Wenn nun das Invencarium errichtet, und ein-
gereicht worden, so hat das Stift vey dem aller-
höchsten Hof um das klacer zur Wahl schreiten
zu dürfen anzulangen.
Formel
einer Erinnerung über den Todfall eines
StiftSvorftehers.
x (Gubernium)
As haben sich die durch einige Zeit sich immer gezeig-
te üble Gesundhcitsumständc unsers Hochwürdi-
geu Herrn Abtens N. so sehr gchäufet, daß seine
Natur solche längers auszuhalten nicht mehr ver-
mögend wäre, und er endlich den (Datum) das
Zeitliche gesegnet hat. Wir haben diesen betrüb-
ten Zufall zu Veranlassung des Erforderlicher»
pflichtmäßig anzergen, und uns zu hohen Gnaden
empfehlen sollen.
Uiberden untcrm (Datum) erfolgten
Todfall unsers Abtens N-
(a) Orculare 66. 5. Jul. 1776.
findlichen ersten Kirchenvorsteher die Anzeige le«
diglich nä Lcscum I^omiW zu machen hat (u).
§. 268. Wenn ein Stistsvorsteher stirbt, so
hat die Landesstelle die Speer und Inventur zu
veranlassen. In diesem Falle muß von dem Stift
der Tod ungesäumt der dirigirenden Landesstclle,
dann dem Ordinariat angezeigt werden. Es wer-
den von beydcn Theilen Sperr - und Inventurs-
kommissarien ernennt, welche sich wegen des ei-
gentlichen Tags der Inventur einzuverstehen, und
den concui-renrsr vorzunehmen haben.
Wenn nun das Invencarium errichtet, und ein-
gereicht worden, so hat das Stift vey dem aller-
höchsten Hof um das klacer zur Wahl schreiten
zu dürfen anzulangen.
Formel
einer Erinnerung über den Todfall eines
StiftSvorftehers.
x (Gubernium)
As haben sich die durch einige Zeit sich immer gezeig-
te üble Gesundhcitsumständc unsers Hochwürdi-
geu Herrn Abtens N. so sehr gchäufet, daß seine
Natur solche längers auszuhalten nicht mehr ver-
mögend wäre, und er endlich den (Datum) das
Zeitliche gesegnet hat. Wir haben diesen betrüb-
ten Zufall zu Veranlassung des Erforderlicher»
pflichtmäßig anzergen, und uns zu hohen Gnaden
empfehlen sollen.
Uiberden untcrm (Datum) erfolgten
Todfall unsers Abtens N-
(a) Orculare 66. 5. Jul. 1776.