346 H4
lüonrinentigm Laussrum bestimmt , Welches letz-
tere das komm begründet: Wenn i.) mehrere
Streitsachen in einem untrennbaren Zusammen-
hang stehen; 2.) In Ansehung des Prozeßlaufs,
daß nämlich der Prozeß bey jenem Gerichte fort-
gesetzt, und geendiget werde, wo er angefangen
hat. z.) In Ansehung der Prozeßhandlung: wenn
Ley jenem Gerichte über den Incidentpunkt er-
kennt wird, wo die Hauptsache entweder noch
anhängig, oder schon entschieden ist. 4.) Die
Ausnahme von dem gemeinen Gerichtszwange,
woraus das l?orum privilsZisrum entsteht; Die-
ses geschieht 1.) Wenn die Lauts selbst bey einem
bestimmten Gerichtsstand anzubringen ist, derglei-
chen sind Kriminal - Lehen - Unterthans - Kam-
merprokuratorische , Bergwerks - Matrimonialsa-
chen; 2.) Durch die Prorogierung des Gerichts-
standes, wenn nämlich eine Sache, die ihr aus-
gewiesenes Lorum hat, mit Uibergehung dessel-
ben zu einem L'oro gezogen wird, welches in An-
sehung sonsten inLomp6ten8 wäre, so ge-
schehen kann entweder aus Nothwendigkeit der
Gesetze, nämlich in der Widerklage, oder aus
Willkühr der Parteyen selbst, wenn sie nämlich
das L'orum nicht dekliniren,und vor jenem Ge-
richt, unter welches sie sonst nicht gehören, Rede
und Antwort geben. Damit man aber eines je-
den seinen eigentlichen Gerichtsstand sowohl in
Ansehung der Personalklagen, als auch der In-
ventur nnd Verlassenschaftsabhandlung ohne vieler
Mühe zu bestimmen wisse, wird hierzu folgende
nach dem Alphabet entworfene Tabelle die Anlei-
tung geben. Ta-
lüonrinentigm Laussrum bestimmt , Welches letz-
tere das komm begründet: Wenn i.) mehrere
Streitsachen in einem untrennbaren Zusammen-
hang stehen; 2.) In Ansehung des Prozeßlaufs,
daß nämlich der Prozeß bey jenem Gerichte fort-
gesetzt, und geendiget werde, wo er angefangen
hat. z.) In Ansehung der Prozeßhandlung: wenn
Ley jenem Gerichte über den Incidentpunkt er-
kennt wird, wo die Hauptsache entweder noch
anhängig, oder schon entschieden ist. 4.) Die
Ausnahme von dem gemeinen Gerichtszwange,
woraus das l?orum privilsZisrum entsteht; Die-
ses geschieht 1.) Wenn die Lauts selbst bey einem
bestimmten Gerichtsstand anzubringen ist, derglei-
chen sind Kriminal - Lehen - Unterthans - Kam-
merprokuratorische , Bergwerks - Matrimonialsa-
chen; 2.) Durch die Prorogierung des Gerichts-
standes, wenn nämlich eine Sache, die ihr aus-
gewiesenes Lorum hat, mit Uibergehung dessel-
ben zu einem L'oro gezogen wird, welches in An-
sehung sonsten inLomp6ten8 wäre, so ge-
schehen kann entweder aus Nothwendigkeit der
Gesetze, nämlich in der Widerklage, oder aus
Willkühr der Parteyen selbst, wenn sie nämlich
das L'orum nicht dekliniren,und vor jenem Ge-
richt, unter welches sie sonst nicht gehören, Rede
und Antwort geben. Damit man aber eines je-
den seinen eigentlichen Gerichtsstand sowohl in
Ansehung der Personalklagen, als auch der In-
ventur nnd Verlassenschaftsabhandlung ohne vieler
Mühe zu bestimmen wisse, wird hierzu folgende
nach dem Alphabet entworfene Tabelle die Anlei-
tung geben. Ta-