M-W 353
Erundob-
rigkeit.
Grundherr-
schast.
Ordensmitglied, oder Beam-!
ter zugleich in landesfürstli-
chen oder landschastl. Diensten
gestanden, so müssen die un-
ter seinen Schriften befindli-
che Osticlosg von einem hier-
zu abordnenden Kommissär der
betreffenden Behörde aufge-
sucht, und abgesondert wer-
den.
2. In Beziehung auf das cum
Onerekiäeicommissi vel 8ub-
ssitutioniz behaftende Vermö-
gen ist die betreffende Gerichts-
stelle die Abhandlungsinsianz.
z. Uiber die auf den Qrdcns-
pfarrcyen befindliche Welt-
priester ist die Abhandlungs-
instanz jene aller andern Geist-
lichen und Weltpriesier.
4. Jene, die in den Ordenshäu-
sern, oder auf dessen Herr-
schaften wohnen, verbleiben
derjenigen Gerichtsbarkeiftun-
ter die sie sonst gehören, un-
terworfen.
Meßner und Schulmeister, wenn
sie Häuser oder Grundstücke
besitzen.
Lira. 66.
29. Oktob.
1766. und
i.Ap. 1767.
Wenn sie keine eigenthümliche
Häuser oder Grundstücke ha-
ben, werden sie den unansäßi-
gen Parteyen gleichgehalten.
Z Mitp