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Ruskin, John
Ausgewählte Werke in vollständiger Übersetzung (Band 8): Steine von Venedig (Teil 1) — Leipzig, 1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.3793#0319
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§ 2. Ich nehme an, dass der Leser nun schon den Zu-
sammenhang der Teile eines Gebäudes so gründlich ver-
steht, dass ich bei der Behandlung der Dekoration verschie-
dene Teile zusammenstellen kann, die ich bei der Bespre-
chung der Konstruktion getrennt hielt. So werde ich unter
eine Rubrik bringen (A) die Basis der Mauer und der Säule;
(B) den Mauervorhang und den Säulenschaft selbst; (C)
das Gesims und Kapital; (D) die Laibung und Archivolte,
mit Einschluss der Bogen über den Säulen und Öffnungen,
und die Laibungen von Öffnungen, die eng mit ihren Archi-
volten zusammenhängen; schließlich (E) das Dach, mit
Einschluss des wirklichen Daches und der kleineren Dächer
oder Giebel von Fialen und Bogen. Ich denke in diesen
Abteilungen alles ordnen zu können, was im allgemeinen
festgestellt werden muss; denn Maßwerk-Verzierungen oder
Öffnungsfüllungen sind nur kleinere Formen der Bogen-
anwendung und die Nasen sind nur kleinere Zwickel;
während Strebepfeiler, soviel ich weiß, kein besonderes
Ornament haben. Die besten sind die, welche am wenigsten
davon haben, und das wenige, was sie haben, löst sich in
Fialen auf, die auch andern Teilen des Gebäudes eigen
sind, oder in kleine Säulen, Bogen oder Nischen, von noch
allgemeinerer Anwendbarkeit. Wir werden daher vom
Fundament bis zum Dach nur fünf aufeinander folgende
Abteilungen zu prüfen haben.

§ 3. Aber bei der Dekoration dieser verschiedenen Teile
kommen gewisse untergeordnete Ornamentsbedingungen vor,
die von ganz allgemeiner Anwendung sind. So haben wir
z. B. sowohl bei Archivolten, Laibungen oder Strebepfeilern,
wie bei quadratischen Pfeilern oder am äußersten Ende des
ganzen Gebäudes notwendigerweise die ungünstige (mora-
lische oder architektonische) Form der Ecke. Wie man
eine Ecke zierlich gestalten kann, wird daher zu einer ganz
allgemeinen Frage; die man ohne Beziehung auf irgend

■einen speziellen Teil des Gebäudes zu prüfen hat.
§ 4. Wieder müssen die Furchen und Grate, durch
welche Streifen von Licht und Schatten erreicht werden,
mag es sich um Bogen, Laibungen, Basen oder Gesimse

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