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Wachsmuth, Curt
Die Stadt Athen im Alterthum (Band 1) — Leipzig, 1874

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https://doi.org/10.11588/diglit.12670#0507

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— 495 —

auch die Euthyne über die Beamten ausgeübt wurde'): auch
die active Wahlfähigkeit des ganzen Volkes für die Aemter
hat Solon vielleicht zuerst zugestanden2). Im Uebrigen hat er
zwar — abgesehen von den socialen Reformen — alle frei-
geborenen Attiker zu Vollbürgern gemacht, durch seine
timokratische Klassentheilung auch einigen nichtadligen Ver-
mögenden den Zutritt zu den wichtigsten Aemtern geöffnet;
aber die alte Geschlechterverfassung im Princip zu beseitigen
hat er nicht gewagt. Das Vierphylensystem bildete die Grund-
lage auch seiner Staatsordnung: nach diesem wurde noch die
Wahl der obersten Verwaltungsbehörde, des Rathes der Vier-
hundert, vorgenommen.

Dem entsprechend bleibt auch im Solonischen Staate das
Prytaneion noch der Sitz der Regierung: die Bule hält hier
ihre Berathungen; ihre periodischen Geschäftsvorstände, die
Prytanen tafelten hier während ihrer Amtirung: hier, als an
dem eigentlichen Centraipunkt des Staates — denn das war
er auch jetzt noch ausschliesslich — wurden denn auch die
Solonischen Gesetzestafeln aufgestellt3).

1) Aristot, pplit. II 12 coike oe CoXuuv . . . töv ofjuov KaTacTr)cai
Tä öiKacTi'ipia uoiricac hs. irdviiuv und weiter unten: CöXwv fioixe
fi'iv äva-fKa.oTÜTnv diroöibovai til) briuuj büvauiv, tö tuc dpxüc cupeT-
cöai Kai eüeOvetv. In Bezug auf die wenig triftigen Einwendungen,
die gegen diese Auffassung neuerdings erhoben sind, genügt es auf
Schümann in den Jahrb. f. Phil. 180G S. 585 ff. zu verweisen.

2) S. oben S. 489 Anm. 1.

3) Es kann nicht bezweifelt werden, dass die ursprünglichen höl-
zernen Solonischen Axones im Prytaneion aufgestellt waren und blieben.
Hier sah sie, wenn auch nicht Plutarchos, aber doch der Perieget Po-
lenion, dessen von seinem Gewährsmann angeführte Worte er nach
beliebter Methode gedankenlos wiederholt, wenn er sagt {Solon 25):
KaTefputpncav (oi v'ojjoi) tic EuXivouc äEovac ev irXaicioic ircpiexoua
CTpeqpojuevouc. ujv eri xa9' i'iuäc ev irpuTaveiw Xeiipava nixpa biecwZeTo;
dieser Gewährsmann ist wahrscheinlich (vgl. Prinz, de Solonis l'lutarcliei
fontibus 18G7 S. 28) Didymos, auf den auch die ähnliche Bemerkung
Harpokration's (u. d. W. ätovi) zurückgeht: fjcav bä (oi SüXivoi .ä£ovec),
*c cpr|ci TToXeuwv ev toTc irpöc 'Gpa-rocGevnv, rexpirf ujvoi tö cxfi.ua, oiacui-
Zovtcu be ev Tiü iTpuTaveiu) (s. auch Naber, proleg. in Phot. S. 162).
Ebenso erwähnt auch Pausauias bei seiner Beschreibung des Prytaneion
(I 18, 3) gleich zuerst die Solonischen Gesetze (irpuiaveiov . . ., lv w
v6uoi T£ o, cöXujvoc eici T€ fpau|utvoi). Was von den erst auf der Burg
aufgestellten, dann von Ephialtes auf den Markt versetzten Solo-
 
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