228
HERBERT KÜHN.
glaube nachweisen zu können, schon in den skandinavischen Fels-
bildern der Bronzezeit erkennbar. Es erscheint vielfach eine Gestalt,
auf deren Leib ein Rad oder ein Ring gezeichnet ist oder die die Em-
bleme auch in der Hand hält. Es gibt drei Embleme der Götter, näm-
lich für Thor den Bock, den Hammer, das Rad oder den Wagen, für
Odhin das Pferd, den Speer, den Ring. In beiden Fällen also ein Tier,
eine Waffe und ein Gegenstand. Manchmal erscheinen mehrere Embleme
bei einem Gott, so bei Thor der Bock oder der Bockskopf und das
Rad. Der Gott mit dem Bockskopf schwingt den Hammer wie auf der
Felsenzeichnung von Löfäsen (Tanum, Bohuslän)*) oder der Zeichnung
von Tofoene (Tanum, Bohuslän)2). Es kommt auch eine Zeichnung
vor, auf der der Gott in der einen Hand das Rad, in der anderen den
Hammer hält (Nedre Solberg Skjeberg, Ostfold, Norwegen)3). Die
Edda des Goden Snorri kennt nun auch noch die Namen der Embleme.
Es heißt von Thor: »Thor besitzt zwei Böcke, Tanngnjost (Zahn-
knirscher) und Tanngrisnir, und den Wagen, auf dem er fährt, und
den die Böcke ziehen; daher heißt er Wagen-Thor«1). So wird der
Gott auch auf den skandinavischen Felsbildern der Bronzezeit abge-
bildet, in der rechten Hand den Hammer und den Zügel haltend, auf
dem Wagen stehend, der von einem Bock gezogen wird5). Der Hammer
wird in der Edda Mjölnir genannt. Daß Odhins Pferd Sleipnir heißt,
wird an mehreren Stellen berichtet6), sein Speer heißt Gungnir7) und
sein Ring Draupnirs), der Tröpfner. Es heißt von ihm, er hatte die
Natur, daß jede neunte Nacht acht ebenso schwere Goldringe von ihm
abtropften 9). Hier ist also ganz deutlich die Beziehung des Gottes zu
') JPEK, Jahrbuch für prähistorische u. ethnographische Kunst, 1926, II. Halb-
band, Tafel 15, Fig. 7.
2) JPEK 1926, II. Halbband, Tafel 15, Fig. 2.
3) JPEK 1926, II. Halbband, Tafel 16, Fig. 5.
4) Neckel und Niedner, Die jüngere Edda, Thüle 20. Band, Jena 1925, S. 70.
5) JPEK 1926, II. Halbband, Tafel 16, Fig. 3.
6) 1. c. S. 87 und a. a. O.
7) 1. c. S. 111. 8) 1. c. S. 106. 9) Ebenda.
HERBERT KÜHN.
glaube nachweisen zu können, schon in den skandinavischen Fels-
bildern der Bronzezeit erkennbar. Es erscheint vielfach eine Gestalt,
auf deren Leib ein Rad oder ein Ring gezeichnet ist oder die die Em-
bleme auch in der Hand hält. Es gibt drei Embleme der Götter, näm-
lich für Thor den Bock, den Hammer, das Rad oder den Wagen, für
Odhin das Pferd, den Speer, den Ring. In beiden Fällen also ein Tier,
eine Waffe und ein Gegenstand. Manchmal erscheinen mehrere Embleme
bei einem Gott, so bei Thor der Bock oder der Bockskopf und das
Rad. Der Gott mit dem Bockskopf schwingt den Hammer wie auf der
Felsenzeichnung von Löfäsen (Tanum, Bohuslän)*) oder der Zeichnung
von Tofoene (Tanum, Bohuslän)2). Es kommt auch eine Zeichnung
vor, auf der der Gott in der einen Hand das Rad, in der anderen den
Hammer hält (Nedre Solberg Skjeberg, Ostfold, Norwegen)3). Die
Edda des Goden Snorri kennt nun auch noch die Namen der Embleme.
Es heißt von Thor: »Thor besitzt zwei Böcke, Tanngnjost (Zahn-
knirscher) und Tanngrisnir, und den Wagen, auf dem er fährt, und
den die Böcke ziehen; daher heißt er Wagen-Thor«1). So wird der
Gott auch auf den skandinavischen Felsbildern der Bronzezeit abge-
bildet, in der rechten Hand den Hammer und den Zügel haltend, auf
dem Wagen stehend, der von einem Bock gezogen wird5). Der Hammer
wird in der Edda Mjölnir genannt. Daß Odhins Pferd Sleipnir heißt,
wird an mehreren Stellen berichtet6), sein Speer heißt Gungnir7) und
sein Ring Draupnirs), der Tröpfner. Es heißt von ihm, er hatte die
Natur, daß jede neunte Nacht acht ebenso schwere Goldringe von ihm
abtropften 9). Hier ist also ganz deutlich die Beziehung des Gottes zu
') JPEK, Jahrbuch für prähistorische u. ethnographische Kunst, 1926, II. Halb-
band, Tafel 15, Fig. 7.
2) JPEK 1926, II. Halbband, Tafel 15, Fig. 2.
3) JPEK 1926, II. Halbband, Tafel 16, Fig. 5.
4) Neckel und Niedner, Die jüngere Edda, Thüle 20. Band, Jena 1925, S. 70.
5) JPEK 1926, II. Halbband, Tafel 16, Fig. 3.
6) 1. c. S. 87 und a. a. O.
7) 1. c. S. 111. 8) 1. c. S. 106. 9) Ebenda.