Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Hrsg.]
Annalen des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 13.1874

Zitierlink: 
https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/annalen_nassauische_altertumskunde1874/0339

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Johanns VI., Grafen von Nassau-Dillenburg,
Urteil über Hexenprocesse (1582).
Mitgetheilt von Dr. L. G-ötze.
Acten über Hexenprocesse sind fast in allen Archiven anzutreffen.
In den Nassauischen Territorien bildet eine Art cause celebre unter
dieser Gattung von Processen, nicht wegen seines Inhaltes — denn
sie verlaufen alle in traurigster Monotonie — sondern wegen des Stan-
des der angeklagten und verurtheilten ..Hexe“, der Process gegen
Cäcilie Wicht, Gattin des Pfarrers von Hefftrich bei Idstein, deren
vom Grafen Johann von Nassau-Saarbrücken unterzeichnetes Todes-
urteil d. d. Itzstein 22. März 1676, wonach die Angeklagte, ,,ihr selbst
zu wohlverdienter Straf und andern zu einem abscheulichen Exempel,
mit dem Feuer vom Leben zum Tode hinzurichten und zu verbrennen“
sei, sich noch jetzt im hiesigen Archiv befindet.
Der blinde Glaube an Hexerei war eine derartige Manie jenes Zeit-
alters, derartig selbst in den gebildetsten Ständen verbreitet, dass die
gegentheilige Erscheinung zu den grössten Seltenheiten gehört. Dieser
Erscheinung aber begegnen wir im 16. Jahrhundert bei einem Mitgliede
des Nassauischen Grafenhauses, und zwar bei demjenigen, der den Ruhm
eines der tüchtigsten und ausgezeichnetsten Mitglieder dieses Hauses
hinterlassen, der die Leibeigenschaft in seinem Lande aufgehoben und
für die geistige Bildung seiner Unterthanen in vorzüglicher Weise ge-
wirkt hat: bei Graf Johann VI. von Nassau-Dillenburg (f 1606).
Vor mir liegt das Concept eines Schreibens vom 28. Juli 1582,
woraus hervorgeht, dass Graf Johann VI. in der allgemeinen Manie
der Zeit sich ein unbefangenes, freies Urteil bewahrt hat, das seinem
Geiste und seinem Herzen zu gleich hoher Ehre gereicht. Dass er den
Hexenglauben nicht geradezu als Aberglauben erklärt, ist freilich nicht
zu erwarten; denn jeder ist ein Kind seiner Zeit. Aber er spricht sich
 
Annotationen