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Sechste Kriegsanleihe.

5"„ Deutsche Reichsanleihe.


/IoDeutscheI^eichsschahanweisungen,auÄo«barmitiioi„bisiLo»^

Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5" , Schuldverschreibungen
des Reichs und 4^°/<> Reichsschahanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.
Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher
auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zins-
fußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum
vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Oie Inhaber können über
die Schuldverschreibungen und Schatzanweksungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Ver-
kauf, Verpfandung usw.) verfügen.
Oie Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende

Anwendung.
Bedin
1. Annahmestellen.
Jeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden
von Donnerstag/ den 15. März, bis
Montag/ den 16. April 1917/mittags Iblhr
bei dem Kontor der Rcichshauptbank für Wertpapiere in Berlin
(Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweigansialtcn der
Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen
können auch durch Vermittlung der Königlichen Scehandlung
(Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-Genossen-
schaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürn-
berg und ihrer Iweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiersund
ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände,
jeder Lebensversicherungsgesellschaft, jeder Kreditgenossenschaft
und jeder Postanstalt erfolgen. Wegen der Posizeichnungen siehe Ziffer 7.
Jeichnungsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die
Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen
brieflich erfolgen.
2. Einteilung. Zinsenlauf.
Die Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, 10000,
5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar
am 2. Januar und i. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlauf
beginnt am i. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918
fällig.
Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken
zu 20000, loooo, Zooo, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen
Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen

ungen.
ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung angebört,
ist aus ihrem Text ersichtlich.
z. Einlösung der Schahanweisungen.
Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar
und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost und an
dem auf die Auslosung folgenden i. Juli oder 2. Januar mit 110 Mark
für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Es werden jeweils so viele
Gruppen ausgelosi, als dies oem planmäßig zu tilgenden Betrage von
Schatzanweisungen entspricht.
Die nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis
zum i.Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das
Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch
dürfen die Inhaber alsdann statt der Barrückzahlung H'/oige, bei der
ferneren Auslosung mit n-z Mark für je 100 Mark Nennwert rück-
zahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende
Schatzanweisungen fordern. Frühestens io Jahre nach der ersten Kün-
digung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverlosten Schatz-
anweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen
alsdann die Inhaber statt der Barzahlung "/«jge mit 120 Mark
für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare, im übrigen den gleichen
Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Eine
weitere Kündigung ist nicht zulässig. Die Kündigungen müssen spätestens
sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin
erfolgen.
Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch
Auslosung werden jährlich 5 0/0 vom Nennwert ihres ursprünglichen
Betrages aufgewendet. Die ersparten Zinsen von den ausgelosten Schatz-
anweisungen werden zur Einlösung mitverwendet. Die auf Grund der
Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurückgezaklten Schatzanwei-
 
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