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jungen nehmen für Rechnung des Reichs weiterhin an der Verzinsung
und Auslosung teil.
Am i. Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten
Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der ausgelosten
Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (i 1 o "/o, uz 0/0 oder 1 20 o/g)
zurückgezahlt.
4. Zeichnungspreis.
Der Zeichnungspreis beträgt:
für die 5"/o Reichsanleihe, wenn Stücke verlangt werden 98,— Mark,
„ „ 5"/n „ wenn Eintragung in das
Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum
iz. April 1918 beantragt wird.92)80 Mark,
„ „ 4^0/0 Reichsschatzanweisungen.98,— Mark,
für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung, der üblichen
Stückzinsen.
5. Zuteilung. Stückelung.
Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zcichnungsschluß statt.
Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt.
Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung.
Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vor-
gesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben.
Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die
Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vor-
genommen. Späteren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann
nicht siattgegeben werden*.
Au allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe
von iOoo Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium
ausgestellte A wisch en sch ei ne «usgegeben, über deren Umtausch in endgültige
Stücke das Erforderliche spater öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter
rooo Mark, zu denen Awischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit möglichster
Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im September d. I. ausgegeben
werden.
6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom zi. März d. I.
an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon..vor diesem Tage bezahlter
Beträge erfolgt gleichfalls erst vom zi. März ab.

zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen, sind zulässig, jedoch nur in runden
durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen
Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100
teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung
erst geleistet zu werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teil-
beträge wenigstens 100 Mark ergibt.

Die Zeichner sind verpflichtet:
zoo/g des zugeteilten Betrages spätestens
am 27. April d. I.,
20 0/0 „
„ 24. Mai „ „
5 0/0 „
„ 21. Juni „ „
25 Oy ,, ,, ,,
„ 18. Juli „ „

Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der
die Zeichnung angemeldet worden ist.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des
Reichs werden — unter Abzug von 5 0/0 Diskont vorn Iahlungstage,
frühestens aber vom zi. März ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit
in Zahlung genommen.
I. Postzeichnungen.
Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 50/0 Reichs-
anleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am
zi. März, sie muß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf
bis zum zi. März geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 90 Tage,
auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 27. April, auch wenn sie
vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 6z Tage vergütet.
8. Umtausch.
Den Zeichnern neuer 4^0/0 Schatzanweisungen ist es gestattet, da-
neben Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der früheren Kriegs-
anleihen in neue 4^0/0 Schatzanweisungen umzutauschen, jedoch kann
jeder Zeichner höchstens doppelt so viel alte Anleihen (nach dem Nenn-
wert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Schatzanweisungen gezeichnet
hat. Die Umtauschanträge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei der-
jenigen Jeichnungs- oder Vermittelungsstelle, bei der die Schatzanweisungen
gezeichnet worden sind, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum
24. Mai 1917 bei der genannten Stelle einzureichen. Die Einreicher der
Umtauschstücke erhalten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatz-
anweisungen.
Die 50,0 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegsanleihen
werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauschl.
Die Einlieferer von 5 0/0 Schatzanweisungen der ersten Kriegsanleihe er-
halten eine Vergütung von M. 1,50, die Einlieferer von 5 0/0 Schatz-
anweisungen der zweiten Kriegsanleihe eine Vergütung von M. 0,50 für
je 100 Mark Nennwert. Die Einlieferer von 4^/2 0/0 Schatzanweisungen
der vierten und fünften Kriegsanleihe haben M. z,— für je 100 Mark
Nennwert zuzuzahlen.
Die mit Januar Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zins-
scheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mit April/Oktober-Zinsen
ausgesiatteten Stücke mit Jinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig
sind, einzureichen. Der Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917,
so daß die Einlieferer von April/Oktober-Stücken auf ihre alten Anleihen
Stückzinsen für 1/4 Jahr vergütet erhalten.
Sollen Schuldbuchforderungen zum Umtausch verwendet werden, so
ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen an die
Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94) zu richten.
Der Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden Vermerk enthalten
und spätestens bis zum 20. April d. I. bei der Reichsschuldenverwaltung
eingehen. Daraufhin werden Schuldverschreibungen, die nur für den Um-
tausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ohne Ainsscheinbogen
ausgcreicht. Für die Ausreichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine
Jeichnungssperre steht dem Umtausch nicht entgegen. Die Schuldver-
schreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 genannten
Jeichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.

* Die zugeteilten Stücke sämtlicher Kriegsanleihen werden ans Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach
Maßgabe seiner für die Niederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird
durch diese Niederleguug nicht bedingt; der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist — zurücknehmen. Die von dem Kontor
für Wertpapiere ausgefertigten Depotscheine werden von den Darlehnskaffen wie die Wertpapiere selbst belieben.
.-"" Reichsbank-Oirektonum.

Havenstein. v. Grimm.
 
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