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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Hessischer Gesetzentwurf
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Hessisches Gesetz
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0180

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Hessisches Gesetz.

gäbe vom 18. Februar 1901) wird seitens der Forstverwaltung jede mit
den waldwirtschaftlicben Interessen vereinbar liehe Berücksichtigung, die bis-
her schon bei verschiedenen Gelegenheiten stattgefunden hat, auch fernerhin
entgegengebracht werden. Es soll der Erhaltung der landschaftlichen
Schönheit interessanter und hervorragender Punkte in ge-
eigneter Weise Rechnung getragen werden, einzelne merkwürdige und besonders
ausgezeichnete Bäume nach Tunlichkeit vom Hiebe und schöne Fels-
partien von der Steingewinnung verschont werden, soweit diese Maß-
nahmen nicht unverhältnismäßige Opfer erheischen.“ Es ist speziell diese
Entschließung zugunsten der Bestrebungen des Pfälzer Verschönerungsvereins
erfolgt; es ist zu erwarten, daß diese Vorkehrungen auch auf das ganze
Königreich ausgedehnt werden, wenn die nötigen Anregungen von seiten der
betreffenden Verschönerungs- und Fremdenverkehrs vereine gegeben werden.

Vorsitzender: Geheimrat Professor Dr. Loer sch-Bonn: Es hat sich
niemand mehr zum Worte gemeldet und ich schließe die Diskussion über
die drei Gesetzentwürfe und den Antrag Mehlis.

Ich glaube, aus dem, was wir von den verschiedensten Seiten gehört
haben, etwas mit voller Bestimmtheit schließen und hier festlegen zu können,
das ist nämlich der allseitig ausgesprochene und von keiner Seite abgelehnte
Wunsch, daß die Gesetzgebung sich nicht darauf verlassen möge, lediglich
vorhandene Enteignungsgesetze zugunsten der Denkmalpflege als verwertbar
und ausreichend anzusehen, und im Gegenteil der ausdrückliche Wunsch, daß
in die Gesetze, welche sich mit der Denkmalpflege befassen, auch eine ent-
sprechende Vorschrift über die Möglichkeit der Enteignung zugunsten der
Denkmäler aufgenommen werde. Dabei tritt dann auch weiter noch hervor,
daß man wünscht und für nötig erachtet, daß die Enteignung erleichtert
werde, namentlich zugunsten solcher Korporationen, welche gerade bezüglich
bestimmter Denkmäler besondere Pflichten, besondere Interessen und besondere
Wünsche haben.

Hessisches Gesetz

Düsseldorf 1902

Referent: Ministerialrat Freiherr von Biegeleben-Darmstadt:

Meine Herren! Ich möchte Ihnen zunächst mitteilen, daß ich eine An-
zahl von Exemplaren des hessischen Gesetzes mitgebracht habe, und bevor
ich meinen Vortrag beginne, diese Exemplare zunächst zur Verteilung bringe.
Das hessische Gesetz hat folgenden Wortlaut:

Hessisches Gesetz,

den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902.

Erster Abschnitt.

Denkmäler im Besitz juristischer Personen des
öffentlichen Rechts.

Artikel 1.

Begriff des Baudenkmals. Genehmigungspflicht.

Steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts die Verfügung
über ein Bauwerk zu, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für die
 
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