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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Hessisches Gesetz
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Ausführung des Hessischen Gesetzes
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Über den Stand der Gesetzgebung in Preußen
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0204

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Gesetzgebung in Preußen.

Wir haben den guten Willen, in diesem Geiste die Denkmalpflege zu
handhaben, und deshalb fühlen wir uns ganz frei von gewissen pessimistischen
Stimmungen, die in letzter Zeit gerade mit Bezug auf die hessische Denk-
malpflege und das hessische Gesetz, obschon aus einer Quelle fliehend, in der
Presse verschiedenster Richtung, wie jüngst in der Münchener Allg. Zeitung
und gestern in der Berliner Germania, hervorgetreten und zu irreführender
Beunruhigung der öffentlichen Meinung geeignet sind. Uns scheinen die
trüben Vorhersagungen drohender Konflikte hei richtiger Auffassung und
sachgemäßer Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen weder in diesen
letzteren, noch in den Tatsachen genügend begründet; wir werden uns nicht
beirren lassen in unserer zuversichtlichen Hoffnung, daß es gelingen wird,
bei allseitig gutem Willen im Schaffen für das hohe Gut, das wir in unseren
Denkmälern besitzen, die richtigen Wege zu finden, Staat und Kirche,
Gemeinden und Privaten und damit unserem engeren, aber auch dem weiteren
großen Vaterlande wahrhaft gute Dienste zu leisten.

Über den Stand der Gesetzgebung in Preußen
Freiburg 1901

Referent: Geheimer Oberregierungsrat von Bremen-Berlin:

Meine Herren! Und wie steht es in Deutschland, in dem Herzen Euro-
pas, dessen Pulsschlag so oft das geistige Leben des Kontinents bewegte?
Es verleugnet auch hier nicht seine eigenste ISlatur, seine Vielgestaltigkeit
und seine Gründlichkeit, die schwer zu entscheidenden Schritten führt. Fast
in jedem Lande besteht eine Fülle von Verwaltungsvorschriften, genauen An-
weisungen weltlicher und geistlicher Behörden, eine Reihe von Konservatoren
und Inspektoren, die fleißig ihrer schwierigen Aufgabe walten. Aber die
Ansätze zu einer gesetzlichen Regelung sind nur vereinzelt. Der Herr
Ministerialrat hat vorhin schon hervorgehoben, daß Ihre Straßburger und
Dresdener Beschlüsse eine neue Anregung zu gesetzgeberischen Versuchen
gegeben haben, und zwar nicht nur in denjenigen Staaten, die hier besonders
genannt sind, sondern, wie ich höre, auch einzelne andere haben die Absicht,
hier vorzugehen. Zu einem Ergebnis ist man indessen bisher noch nicht
gelangt.

ln Preußen, das ich besonders behandeln möchte, haben die gesetz-
geberischen Versuche nie geruht; denn die Verwaltung hat stets das Bedürf-
nis einer organischen Regelung gefühlt. Aber die Richtung ist in den mehr
als 80 Jahren je nach der herrschenden Zeitströmung eine verschiedene
gewesen, hat bald originale Gestaltungen, bald eine Anlehnung an das fran-
zösische Vorbild versucht. Die neueste Zeit erstrebt den Ausbau des be-
stehenden Rechts, und die Straßburger und Dresdener Beschlüsse, welche
nicht ohne Rückhalt auf dasselbe gefaßt sind, werden dabei einen wertvollen
Anhalt geben.

Den Schwerpunkt der Denkmalpflege sehen wir in der Sorge für den
öffentlichen Besitz. Unsere Kirchen, unsere Schlösser, unsere Rathäuser und
öffentlichen Gebäude sind allezeit der wesentliche Gegenstand unserer Aufsicht.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß hier in umfassender Weise jede Veräuße-
rung und Veränderung, jede Reparatur oder sogenannte Restauration der
 
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