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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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D. Bauordnung, Baupolizei und Ortsstatute
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Landesbauordnungen und Baupolizei
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Städtische Bauordnungen und Baupolizei
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0287

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Städtische Bauordnungen und Baupolizei.

271

Imprägnierung von Strohdächern hat das Ministerium des Innern bereits des
öfteren beschäftigt. Bis jetzt ist man zu einem Resultat noch nicht gelangt;
man wird aber nicht verfehlen, mit Herrn Hans am Ende bezüglich seiner
Erfindung in Verbindung zu treten.

Auch die Schindelverkleidungen wurden in der Landeshauordnung ein-
gehend behandelt. Bisher waren Schindelverkleidungen entgegen der orts-
üblichen Bauweise nur gestattet als kleine Verzierungen; jetzt werden Schindel-
Verkleidungen für ganze Gebäude in weitgehender Weise unter gewissen
Vorkehrungen zugelassen. Bei einem Schindelmantel aus kleinen, sogenannten
Fassonschindeln wird ein mehrmaliger Ölfarbenanstrich als genügender Feuer-
schutz angesehen. Es sollen andere, neuere Vorkehrungen (Feuerschutzmittel)
nicht ausgeschlossen sein.

Was die Bemerkung des Herrn Professor Stürzenacker betrifft, im
ersten Entwurf sei angenommen gewesen, die Baufluchten sollten keine geraden
Linien bilden, so erinnere ich mich dessen nicht. Ich weiß nur noch, daß in
einem Entwurf die Bestimmung enthalten war: «Wenn Gebäude hinter der
Bauflucht zurückliegen, so soll die Straßenseite parallel mit der Bauflucht
sein.“ Diese Bestimmung ist aber wieder beseitigt worden, weil man sich
später darüber klar wurde, daß sich auch hübsche Straßenbilder ergehen
können, wenn die Gebäude nicht parallel mit der Straße stehen.

Was die Frage des Sammelwerks betrifft, so kann sie nicht durch
baupolizeiliche Maßregeln gefördert werden. Die Baupolizei untersteht dem
Ministerium des Innern, die Frage der Denkmalpflege jedoch dem Ministerium
der Justiz, des Kultus und Unterrichts.

Städtische Bauordnungen und Baupolizei
Mainz 1904

Referent: Professor Frentzen-Aachen: *)

Meine Herren! Im Anschluß an die beiden Berichte, welche auf dem
vorigen Tage für Denkmalpflege die Herren Geheimer Baurat Stübben und
Geheimer Oberhaurat Professor Hofmann über die wünschenswerte Berück-
sichtigung der alten Baudenkmale bei der Festlegung von Straßenfluchtlinien

*) Es waren folgende Leitsätze zu den Berichten der Herren Professor Frentzen
und Geh. Baurat Stübben über die Bauordnungen in Beziehung zur Denk-
malpflege aufgestellt:

Der Fünfte Tag für Denkmalpflege empfiehlt den zuständigen Staats- und
Gemeindebehörden, Neu- und Umbauten in der Umgebung hervorragender, kunst-
geschichtlich bedeutsamer Baudenkmäler und im Gebiete ebensolcher Straßen und
Plätze der baupolizeilichen Genehmigung auch in dem Sinne zu unterwerfen, daß sich
diese Bauausführungen in ihrer äußeren Erscheinung harmonisch und ohne Beeinträch-
tigung jener Baudenkmäler in das Gesamtbild einfügen.

Dabei wird darauf hingewiesen, daß zur Erzielung dieser notwendigen Harmonie
hauptsächlich die Höhen und Umrißlinien, die Gestaltung der Dächer, Brandmauern
und Aufbauten, sowie die anzuwendenden Baustoffe und Farben der Außenarchitektur
maßgebend sind, während hinsichtlich der Formgebung der Einzelheiten künstlerischer
Freiheit angemessener Raum gelassen werden kann.

Er empfiehlt ferner zur Beurteilung der einschlägigen künstlerischen und kunst-
geschichtlichen Fragen die Zuziehung eines sachverständigen Beirates aus Vertretern
der Baukunst, der Kunstgeschichte, der staatlichen Denkmalpflege und des kunst-
sinnigen Laienelementes.
 
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