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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Hessisches Gesetz
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Ausführung des Hessischen Gesetzes
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0196

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Hessisches Gesetz.

rechtigte Interessen sich entgegenstehen, die Linie der goldenen Mitte ein-
zuhalten ist, dürfte, wie ich glaube, jetzt durchaus Rechnung getragen sein.
Das Gesetz hat in seiner jetzigen Fassung die ausnahmslose Zustimmung der
in ihren eigenen Interessen am meisten berührten Kreise gefunden, insbesondere
der vornehmsten Grundherren unseres Landes, welche in der Ersten Kammer
über die Mehrheit verfügen. Gerade dieser Umstand, meine Herren, läßt
mich hoffen, daß die in dem hessischen Gesetz versuchte Lösung auch außer-
halb des Großherzogtums zu ähnlichem Vorgehen ermutigen wird. Zugleich
aber schöpfe ich aus der Vorgeschichte unseres Gesetzes die Zuversicht, daß
auch bei der nunmehr in Ausführung des Gesetzes geplanten umfassenden
Organisation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege die gesamte Be-
völkerung unseres Landes freudig mithelfen wird, damit die idealen Zwecke
des Gesetzes möglichst ohne Anwendung des bureaukratischen Apparates
von allen Gutgesinnten freiwillig gefördert und so in vollstem Umfange er-
reicht werden.

Erfurt 1903

Ausführung des hessischen Gesetzes

Referent: Ministerialrat Freiherr von Biegeleben-Darmstadt:

Meine Herren! An dem Zustandekommen des hessischen Denkmalschutz-
gesetzes, dessen Inkrafttreten am 1. Oktober vorigen Jahres stattgefunden
hat, haben die Denkmalpflegetage einen wesentlichen Anteil genommen. Wie
früher einmal bemerkt wurde, haben sie hei dem Kinde, das in Hessen ge-
boren wurde, gewissermaßen Pate gestanden. Ich glaube deshalb verpflichtet
zu sein, Ihnen von dem ersten Lebensjahr dieses Kindes ein wenig mitzuteilen.

Meine Herren! Ich unterscheide hei der Ausführung unseres Gesetzes
die vier Zweige des Denkmalschutzes, einmal den Schutz der Baudenkmäler,
zweitens den Schutz der beweglichen Denkmäler von künstlerischer oder
kunsthistorischer Bedeutung, an dritter Stelle den Schutz der Altertümer
und an vierter Stelle den Schutz der Urkunden.

Was zunächst die Baudenkmäler betrifft, so haben wir als Denkmal-
pfleger für jede Provinz unseres kleinen Landes je einen Architekten bestellt,
und zwar solche, die Professoren an der Technischen Hochschule in Darmstadt
sind und das Amt des Denkmalpflegers im Nebenamt zu verwalten haben.
Die Tätigkeit dieser Denkmalpfleger hatte sich bis jetzt im wesentlichen zu
befassen mit der Begutachtung von Bauprojekten für Herstellungen in Kirchen,
an Rathäusern und dergleichen öffentlichen Gebäuden, und ich kann wohl
mitteilen, daß diese begutachtende Tätigkeit schon jetzt segensreich gewirkt
hat. Besondere Schwierigkeiten sind hierbei bis jetzt nur in einem Falle
hervorgetreten, wobei es sich handelte um die Erneuerung von Barockgemälden
des 18. Jahrhunderts, die in einer Kirche der Provinz Starkenburg vor einigen
Jahren durch einen Blitzschlag in erheblicher Weise beschädigt worden waren.
Hier hat sich der Pfarrer auf einen bestimmten Maler als Restaurator ver-
steift, während der Denkmalpfleger einen anderen Maler hierfür in Vorschlag
brachte. Die Verhandlungen, wer nun hier Recht behalten wird, sind noch
nicht zum Abschluß gekommen. Gerade dieses Beispiel wird für uns von
wesentlicher Bedeutung sein für die Auffassung, die wir in Ausführung des
 
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