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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Gesetzgebung in Österreich
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C. Spezialgesetzgebung
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I. Das preußische Gesetz gegen Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0233

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Preußisches Verunstaltungsgesetz.

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heuer zum erstenmal ein solcher Kursus versuchsweise abgehalten; ca. 30
Pfarrer werden sich für die Dauer einer Woche in Wien versammeln, werden
am Vormittag und Abend theoretische Vorträge hören, während die Zwischen-
zeit zu Führungen in Sammlungen, Museen, in Kirchen, in Ateliers usw. be-
nutzt werden soll. Ich erlaube mir, Ihnen ein Programm dieses Kursus
vorzulegen. Gelingt der Versuch, so besteht die Absicht, ihn in den nächsten
Jahren zu wiederholen, ähnliche Kurse auch außerhalb Wiens zu veranstalten
und eventuell auf die Lehrerschaft auszudehnen.

Das sind die zwei markantesten Maßnahmen, von denen ich berichten
kann. Das übrige, was auf dem Gebiet der Denkmalpflege bei uns geschehen
ist, ist Kleinarbeit, im Detail imponderabel, in der Gesamtheit aber doch
nicht belanglos. Ich möchte als Beleg dafür die Ziffer nennen, die staat-
licherseits im letzten Jahre für Zwecke der Denkmalpflege ausgeworfen
worden ist. Es sind 655 000 Kr., welche das Finanzgesetz pro 1908 diesem
Zweck gewidmet hat.

Sie mögen aus diesen Mitteilungen, so kurz sie sind, meine verehrten
Herren, ersehen, daß auch wir in Österreich tüchtig an der Arbeit sind.

C. Spezial-Gesetzgebung

I. Das preußische Gesetz zum Schutz gegen Verunstaltung
von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden

Mannheim 1907

Referent: Oberbürgermeister Dr. Struckmann-Hildeslieim:

Meine verehrten Herren! Zunächst muß ich um Entschuldigung bitten,
daß ich der Aufforderung des Herrn Vorsitzenden, an Stelle des Vortrages,
den Sie von zwei bewährten anderen Herren erwarten durften, mit einem
anderen Vortrag einzutreten, nachgekommen bin. Der Vortrag sollte lauten
»Über Baupolizei und Denkmalpflege“, ein Gegenstand, welcher ja das aller-
höchste Interesse verdient und namentlich außerordentlich praktisch ist.
Es trat diese Aufforderung erst vor wenigen Tagen an mich heran, und da
war es mir selbstverständlich nicht mehr möglich, diesen Gegenstand in einer
Weise, wie es für eine Versammlung wie die hiesige erforderlich wäre,
vorzubereiten. Ich beabsichtige deshalb, dem Wunsch des Herrn Vorsitzenden
entsprechend, über das kürzlich, wie bereits erwähnt, im preußischen Land-
tag angenommene Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und
landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli d. J. einen Bericht
zu erstatten, dann aber doch einige allgemeinere Bemerkungen daran zu
knüpfen, die sich auf die Stellung der Baupolizei zu diesem Gesetze und
dann überhaupt gegenüber der Denkmalpflege beziehen, die aber auf irgend-
welche Systematik, auf irgendwelche Vollständigkeit durchaus keinen An-
spruch machen können. Ich bitte daher, mich zu entschuldigen, wenn ich
es gewagt habe, heute vor Sie mit diesem wenig vorbereiteten Vortrage
zu treten.

Meine Herren! Die Frage der Bauordnung, die ja wieder mit der Bau-
polizei in sehr engem Zusammenhang steht, hat Sie bereits auf dem Denkmal-
pflegetag in Mainz ausgiebig beschäftigt, und ich erlaube mir, kurz Ihnen
 
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