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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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C. Spezialgesetzgebung
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I. Das preußische Gesetz gegen Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden
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II. Das sächsische Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt und Land
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0256

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Sächsisches Verunstaltungsgesetz.

aber für die Privatgebäude und deren Schutz nur, ich möchte sagen, das
brutale Mittel der Enteignung besteht.

Nun ist ein Mittelweg gefunden worden, alle Gebäude, öffentliche und
private, durch das Ortsstatut, also durch ein Gesetz der Nächstbeteiligten,
zu schützen und dadurch auch eine Erhaltung der Privatgebäude zu sichern,
ohne daß man auf die Enteignung in weitem Sinne eingeht.

Es hat nun eine große Bewegung unter den Gemeinden eingesetzt, um
diesem Gesetz Genüge zu schaffen. Fast täglich gehen Statuten ein. Es sind
weiter eine Anzahl von Statuten in Vorbereitung. Aber es ist doch vielleicht
von Interesse, auch die Zahlen derjenigen Statuten zu erfahren, welche bisher
schon vollendet und in Kraft getreten sind. Bisher sind 68 Statuten vor-
handen, von denen etwa die Hälfte auf die eigentliche Denkmalpflege sich
bezieht, und zwar sind dadurch geschützt etwa 83 Kirchen, 56 öffentliche
Gebäude, 84 sonstige bemerkenswerte Bauten, wie z. B. Tortürme, Stadt-
mauern, Ruinen usw., und dann etwa 160 Privatgebäude. Unter diesen
Privatgebäuden befindet sich nun eine Menge sehr interessanter Gebäude,
teils in den Städten, aber auch alte Ruinen, Burgruinen, die ja gerade z. B.
für das Rheinland eine große Bedeutung haben, aber auch für andere
Distrikte unseres Vaterlandes.

Die einzelnen Orte, die ein solches Statut erlassen haben, sind nun sehr
verschieden an Größe. In den größeren Orten stehen natürlich die finanziellen
Fragen so sehr im Vordergründe, daß man bisher zu erheblichen Resultaten
noch nicht gekommen ist, aber es sind doch ganz hervorragende Orte, die
derartige Statuten erlassen haben. Wir haben eben von Trier gehört, ich
will Ihnen Danzig nennen, ich nenne die großen sächsischen Städte, wie
Magdeburg. Halberstadt, Aschersleben, Quedlinburg, Nordhausen usw.; aber
auch eine Menge kleiner Ortschaften, wie Zülpich, Montabaur, Gelnhausen,
Mörs, Orte, die man sonst kaum kennt. Es zeigt sich doch auch hier, daß
die kleinen Gemeinden in ihren bescheidenen Verhältnissen diese Zeugen einer
großen Vergangenheit erhalten wollen, und darum glaube ich, wir sind auf
dein richtigen Wege, indem wir hier gerade das Prinzip der Freiheit der
Gemeinden hervorgehoben haben, und ich glaube auch nach dem, was wir
bisher erfahren haben, daß wir wohl zu den Nächstbeteiligten das Vertrauen
haben können, daß sie ihre Denkmäler schützen, denn ohne daß die Nächst-
beteiligten ein wirkliches Interesse für die Denkmäler haben, ist ja aller
Denkmalschutz vergeblich.

II. Das sächsische „Gesetz gegen Verunstaltung von Stadt

und Land“

Trier 1909

Referent: Amtshauptmaun Dr. Hartmann-Döbeln:

Hochverehrte Herren! Im Frühjahr dieses Jahres ist nun auch das König-
reich Sachsen in die Reihe derjenigen deutschen Bundesstaaten eingetreten,
die die Bestrebungen der Denkmalpflege und des Heimatschutzes zum Gegen-
stände eines besonderen Schutzgesetzes gemacht haben. Diese Bestrebungen
selbst hatten natürlich auch in Sachsen schon längst festen Fuß gefaßt.
Ja, es war ihnen, wenigstens auf dem Gebiete der Denkmalpflege, auch schon
 
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