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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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D. Bauordnung, Baupolizei und Ortsstatute
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Ortsstatute
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0324

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Ortsstatute.

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Ortsstatute

Referent: Amtsrichter a. D. Dr. Bredt-Barmen:

»Über Ortsstatute“, so lautet das Thema, das mir vom Vorsitzenden
des geschäftsführenden Ausschusses im Februar angetragen wurde. In der
Tat erscheint es für die Denkmalpflege von großem Interesse zu wissen,
inwieweit kommunale Vorschriften ihren Bestrebungen gerecht zu werden
suchen, und besonders für Preußen stellt sich die Frage: welche Anwendung
haben die Stadt- und Landgemeinden von dem Gesetze gegen die Verunstaltung
von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907
gemacht, das ihnen so tiefgreifende Befugnisse in den Schoß legte. Diese
Bedeutung und Tragweite des Gesetzes ist ja allseitig sofort erkannt und
betont worden. Bereits auf dem vorjährigen Denkmaltage bildete es den
Gegenstand eines Vortrages unseres allverehrten Herrn Oberbürgermeister
Struckmann. Es ist durch Ministerialanweisung und durch wertvolle Berichte
und Bundverfügungen von Regierungspräsidenten, ich erwähne z. B. Koblenz
und Kassel, erläutert, ferner im preußischen Verwaltungsblatt beleuchtet
worden. Es hat eingehende Besprechungen in den Publikationen des
Rheinischen Vereins für Denkmalpflege sowie des Bundes Heimatschutz
gefunden. Der sächsische Städtetag hat ein Musterstatut entworfen, und
der hessische hat ein ganzes Referat über das Gesetz entgegengenommen.
Endlich findet es sich in der Schrift von Lezius „Das Recht der Denkmal-
pflege in Preußen“ naturgemäß kommentiert. Theoretisch hat es also eine
vielfache und reiche Beachtung gefunden. Welche praktischen Resultate
in betreff von Ortsstatuten hat es nun während der 14 Monate, seit denen
es in Kraft ist, gezeitigt? Das ist die Frage, die ich für Preußen Ihnen zu
beantworten suche, um dabei die allgemein wünschenswerten Gesichtspunkte
bei der Aufstellung solcher Statute hervorzuheben und eine kurze Rund-
schau in verschiedenen anderen Bundesstaaten anzuschließen.

Zum Zweck eines Einblickes in den gegenwärtigen Stand habe ich die
preußischen Regierungspräsidenten um eine entsprechende Auskunft gebeten.
Zu meiner Freude habe ich überall Entgegenkommen gefunden und vielfach
sogar recht eingehende Aufschlüsse erhalten. Hach diesen Angaben müssen
wir folgende Kategorien unterscheiden:

1. solche Orte, in denen ein Statut in Angriff genommen, zum mindesten
ernstlich geplant ist;

2. diejenigen, in denen ein Entwurf im Wortlaute bereits vorliegt;

3. jene Orte, deren Statut endgültig genehmigt worden, bezw. schon
in Kraft ist.

Zeitlich dürfte das Resultat, das ich ziehe, etwa für Ende August
zutreffen. Ich brauche dabei wohl kaum zu bemerken, daß in einzelnen
Gemeinden sich inzwischen die Absicht zu einem Entwürfe verdichtet oder
der fertige Entwurf mittlerweile seine Annahme und Genehmigung gefunden
haben kann. Dieser Waüdel muß sich ja fortwährend vollziehen. Es kommt
hinzu, daß einzelne Regierungen und Städte im Augenblick ihrer Antwort
ihren Entwurf für noch nicht reif genug zur Einsendung hielten, so daß auch
deswegen meine Angaben nur eine bedingte Genauigkeit beanspruchen. Ich
darf Sie nun nicht mit der Aufzählung aller Ortsnamen behelligen, die in
Betracht kämen. Es wird genügen, wenn ich nur die Gemeinden und Be-
 
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