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Denkmalpflege: Auszug aus d. stenograph. Berichten d. Tages für Denkmalpflege 1900 - 1912 — 1.1910

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III. Gesetzliche Denkmalpflege
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B. Gesetzgebung im Inlande und Auslande
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Über den Stand der Gesetzgebung in Preußen
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https://doi.org/10.11588/diglit.29654#0209

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Preußische Gesetzgebung'.

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dürfen ohne staatliche Genehmigung. Es war aber ein großer Mangel, daß
die Gemeinden diese Gegenstände verfallen ließen, ohne daß die Staatsregierung
einschreiten konnte. Jetzt hat aber das Oberverwaltungsgericht, der höchste
Gerichtshof in Yerwaltungssachen im preußischen Staat, dahin erkannt, daß
die Gemeinden verpflichtet sind, diese Gegenstände, von denen ich eben sprach,
in stand zu erhalten, und daß sie zur Erfüllung dieser Pflicht nötigenfalls
durch Zwangsetatisierung der erforderlichen Mittel von der Kommunal-
aufsichtsbehörde angehalten werden können. Meine Herren! Das ist ein
bedeutender Schritt, um den wir in Preußen durch dieses Erkenntnis vorwärts
gekommen sind, und ich kann wohl sagen, daß hierdurch in Zukunft in unseren
Gemeinden durch dieses Erkenntnis eigentlich ein weiteres Gesetz entbehrlich
geworden ist. Wir hoffen, daß die Grundsätze, welche hier von dem Ober-
verwaltungsgericht ausgesprochen worden sind, auch für den kirchlichen
Besitz in gewisser Weise ihre Bedeutung erhalten werden und daß die
Schwierigkeiten, welche gerade die kirchlichen Instanzen einer gesetzlichen
Regelung bisher gemacht haben, auf diese Weise vielleicht beseitigt werden
können.

Es war auf dem Gebiet des Denkmalschutzes vor allen Dingen auch
der Eingriff in das Privateigentum von hervorragender Bedeutung, und in
dieser Beziehung steht in Preußen das Enteignungsrecht in anerkannter
Wirksamkeit. Es ist im vergangenen Jahre wiederum zur Anwendung
gekommen, so daß es auch in dieser Beziehung einer besonderen gesetzlichen
Bestimmung kaum bedürfen wird. Wir werden uns also vielleicht beschränken
können auf die Regelung eines sehr dringenden Bedürfnisses, nämlich auf
den Erlaß von Vorschriften über Ausgrabungen und alles das, was damit
zusammenhängt.

Meine Herren! Sie mögen aus diesen Darlegungen ersehen, daß die
preußische Regierung im vollen Bewußtsein der großen Aufgaben, welche
der Denkmalpflegetag bisher zu erfüllen bestrebt gewesen ist, mit voller
Sympathie Ihre Bestrebungen zu unterstützen bemüht ist. Wenn nicht alle
Wünsche, die wir wohl hegen, in Erfüllung gegangen sind und nicht in kurzer
Zeit in Erfüllung gehen können, so bitte ich Sie, dafür nicht die Bureaukratie
verantwortlich zu machen, sondern mehr die allgemeinen politischenVerhältnisse,
welche auch uns es oft schwer machen, das zu erreichen, was wir wollen.
Wir aber erkennen es dankbar an, daß der Denkmalpflegetag die öffentliche
Meinung in vollem Maße beeinflußt und bestrebt ist, das Gewissen der Nation
zu schärfen, um die Denkmäler der Vorzeit, die Zeichen der großen Kultur,
den kommenden Geschlechtern zu erhalten, und in diesem Sinne wünsche ich
auch, daß die heutigen Verhandlungen von demselben Geiste getragen sein
mögen.

Mainz 1904

Referent: Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat von Bremen-Berlin:

Meine Herren! Sie wissen, daß in Preußen auch ein allgemeines Denk-
malschutzgesetz vorbereitet war, und ich habe Ihnen in früheren Tagungen
die Gründe angedeutet, welche uns verhindert haben, diesen Gesetzentwurf
seinerzeit dem Landtage vorzulegen. Wir sind aber gleichwohl bemüht
gewesen, zu helfen, wo es möglich war. Ich habe im vorigen Jahre bereits
erklärt, es sei ein Entwurf in Vorbereitung, welcher den städtischen Kom-

Tag für Denkmalpflege. I. Band. 13
 
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