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N. 55-

1829-

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Jahrbücher der Literatur.

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Was die politische Toleranz betrifft, so scheint der
Verf. von einem falschen Begriffe auszugehen, indem
diese blos in Beziehung auf geduldete, nicht im Staate
aufgenommene, d. h. nicht mit bürgerlichen und politi-
schen Rechten versehene Kirchengesellschaften Statt
finden kann. Man vergl. v.Stürmer, Gutachtlicher Ent-
wurf einer gesetzlichen Bestimmung des Verhältnisses
zwischen Staat und Kirche. Nürnberg 1807. S. 5. der
Vorrede und S. 28. Die im Commentar aufgestellten
Grundsätze von einer kath. oder protest. Regierung in
Ausübung gebracht und consequent durchgeführt, wür-
den Gelegenheit zu Bedrückungen und Ungerechtigkeiten
darbieten , und mit dem Geiste des wahren Christen-
thumes nicht liarmoniren. Zum Glücke findet sich die
Sache anders in der Praxis. Die Beantwortung der
Frage: darf der kath. Regent andere christliche Confes-
sionen, die bisher nicht in seinem Staate vorhanden
waren, aufnehmen und bürgerliche Duldung gestatten?
scheint ganz verfehlt, da in den heutigen constitutio-
nellen deutschen Staaten die Landstände ein Wort werden
mitzusprechen haben, und die Prüfung der S. 156. sub b.
angegebenen Punkte dem kath. Regenten oder dessen
kath. Dienern allein nicht überlassen bleiben darf. Ver-
gebens sucht man Erörterungen darüber: ob es eine
Exclusiv-Religion im Staate geben solle? wodurch sich
eine solche von der herrschenden unterscheide? in
XXH. Jalirg. 9. Heft. 55
 
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