Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
N. 69-

1829.

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

Lfepjp, R?*;'Gsc/te de?' <$G*ay-
7'ec/?%s-T/?eo?'2e7z.
Aus diesem erkannten Rechtsgrunde der Strafe folgt mit
Nothwendigkeit die Erledigung (1er beiden andern
Probleme des Strafrechts: weiche Handlungen
darf (und soll) der Staat strafen? und welches ist das
Principfürden Maafsstab der Strafe? Auch bei diesen
Problemen geht die Philosophie des Strafrechts von den
Anforderungen des gemeinen Menschenverstandes aus.
Schon das Kind weils nach seinen Empfindungen zwi-
schen der Strafe, die es für eine gewisse Handlung
rechtmäfsig, und derjenigen, die es für eine andere
unrechtmäfsig erlitten hat, zu unterscheiden, sowie
zwischen einer solchen, die seinem Vergehen ent-
spricht, und derjenigen, welche gröfser ist als seine
Verschuldung; und eben dasselbe gilt vom Menschen
der rohesten, sinnhchsten Natur, welcher weder um
die Gesetze des Staats, noch um Philosophie des Straf-
rechts weifs (§. 1. und §. 13.). Erst bei diesen Proble-
men zeigt sich, zu welchen abweichenden Resul-
taten diese oder jene Ansicht vom Rechtsgrunde der
Strafe führt. Denn, je nachdem wir von der absoluten,
oder der relativen Straftheorie ausgehen, sind weder
dieselben Handlungen strafbar, noch das Maals der zu-
zufügenden Strafe dasselbe (§. 2.).
Die Erkenntnils des Rechtsgrundes der Strafe ge-
währt indefs noch keinen sicheren Anhaltspunkt, um das
XXII. Jahrg. 10 Heft. 69
 
Annotationen