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IV. 61.

1829.

Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.

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Von S. 340 — 358. wird die Frage untersucht: ob
Schwängerung von einem Dritten, welche dem Bräuti-
gam vor der Ehe unbekannt war, error cmctzpersoTzzzm
oder ezretz <ytzet7z?zz?em sey? und nach Auseinandersetzung
der Gründe und Gegengründe, welche in den beiden
Aufsätzen des S. 339. citirten Archivs enthalten sind,
dahin entschieden, dafs die Schwangerschaft blos die
Eigenschaft der Person betreffe, und daher die einge-
gangene Ehe nicht aufhebe. Wenn auch diese Meinung
des Verfs. Privatansicht ist, so hätte er doch nicht ver-
gessen sollen, anzuführen, dafs von einem Metropolitan-
gericht in einem solchen Falle die Ehe für null und
nichtig erklärt wurde. Der Entscheidungsgrund war:
die dem Manne unbewufste und verheimlichte Schwan-
gerschaft habe von Seiten des Ehemannes einen wesent-
lichen Irrthum verursacht, der sich auf die verehelichte
Frau beziehe, bei welcher jeder Contrahent nach der
allgemeinen Meinung gerade das Gegentheil vorauszu-
setzen pflege, mithin diese Ehe, w eiche unter diesem
wesentlichen Irrthume geschlossen worden sey, ea? de-
,/ec?zz szz/yzczerzfzs Consensus als null und nichtig ge-
halten werden müsse. Archiv für das kath. Kirchen-
und Schulwesen. Frankfurt 1809. 1. Bd. 1. St. S. 48.
Damit stimmen auch überein : Berrardus zzz Commerz?.
XXII. Jahrg. 10 Heft. 61
 
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