N. 44.
1830.
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.
f/e&er d:e neueren ^tre:t$cAr(ften rüeA^:eAfBcA der B^Mtg*er:cAf&AarAe:t
de& ytreopag's, tn^&esondere d:e DM&ertationr
De yfreopag*o non prtnato per BpAm^ten AonMcüB: puBcüs con-
tra BoecAA:u7u dMpntatto. iScrtpstt Detr. GuB. ForcAAamTuer,
DAtA Dr. BHiae , typ:e CAr. fr. MoAr. renditnr tn B&rarta t/ni-
versttatty. 1828. 36 S. 8.
So leicht sich die irrige Ansicht, die früher die se-
natorische Gewalt des athenischen Areopags über
die Gebühr bis zu den Rechten ausdehnte, deren jetzt
in constitutionell-monarchischen Staaten nur der Souve-
rain genieist, aus der schwachen und unbestimmten Be-
gränzung erklären läfst, die ihr durch die Gesetze
gegeben war, — wie sie denn Gust. Schwab in der
trefflichen Abh.: „MMm %M0t% ^freopcrgTts
OM? C07z/M*f?iaHc?a rc?7c/eM(?M j*MS c^rercMc? ^
WMm (Stuttg. 1818) S. 30 fg. sehr richtig als eine mehr
moralische als politische Auctorität bezeichnet, —
so ist es dagegen eine befremdliche Erscheinung, uns auch
rücksichtlich der richterlichen Competenz desselben
in Athens schönster Zeit, die doch ihrem Wesen nach
scharf gesetzlich abgegränzt seyn mulste, noch immer
einem Schwanken der Meinungen Preis gegeben zu se-
hen , in welchem auf beiden Seiten gleich gewichtige
Namen in der Schale liegen, ohne dafs die Wahrheit an-
ders als auf eine von beiden fallen könnte. Die Streit-
frage selbst, um die es hier gilt, dürfen wir als bekannt
voraussetzen: ob nämlich der Areopag bei der Ol. 80, 1,
durch das Psephisma des Ephialtes erlittenen Schmäle-
rung seiner Macht auch seine uralte Blutgerichtsbarkeit
eingebüfst habe oder nicht? Denn dals auf a!len Fall nur
XXIH. Jahrg. ?. Heft. 44
1830.
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.
f/e&er d:e neueren ^tre:t$cAr(ften rüeA^:eAfBcA der B^Mtg*er:cAf&AarAe:t
de& ytreopag's, tn^&esondere d:e DM&ertationr
De yfreopag*o non prtnato per BpAm^ten AonMcüB: puBcüs con-
tra BoecAA:u7u dMpntatto. iScrtpstt Detr. GuB. ForcAAamTuer,
DAtA Dr. BHiae , typ:e CAr. fr. MoAr. renditnr tn B&rarta t/ni-
versttatty. 1828. 36 S. 8.
So leicht sich die irrige Ansicht, die früher die se-
natorische Gewalt des athenischen Areopags über
die Gebühr bis zu den Rechten ausdehnte, deren jetzt
in constitutionell-monarchischen Staaten nur der Souve-
rain genieist, aus der schwachen und unbestimmten Be-
gränzung erklären läfst, die ihr durch die Gesetze
gegeben war, — wie sie denn Gust. Schwab in der
trefflichen Abh.: „MMm %M0t% ^freopcrgTts
OM? C07z/M*f?iaHc?a rc?7c/eM(?M j*MS c^rercMc? ^
WMm (Stuttg. 1818) S. 30 fg. sehr richtig als eine mehr
moralische als politische Auctorität bezeichnet, —
so ist es dagegen eine befremdliche Erscheinung, uns auch
rücksichtlich der richterlichen Competenz desselben
in Athens schönster Zeit, die doch ihrem Wesen nach
scharf gesetzlich abgegränzt seyn mulste, noch immer
einem Schwanken der Meinungen Preis gegeben zu se-
hen , in welchem auf beiden Seiten gleich gewichtige
Namen in der Schale liegen, ohne dafs die Wahrheit an-
ders als auf eine von beiden fallen könnte. Die Streit-
frage selbst, um die es hier gilt, dürfen wir als bekannt
voraussetzen: ob nämlich der Areopag bei der Ol. 80, 1,
durch das Psephisma des Ephialtes erlittenen Schmäle-
rung seiner Macht auch seine uralte Blutgerichtsbarkeit
eingebüfst habe oder nicht? Denn dals auf a!len Fall nur
XXIH. Jahrg. ?. Heft. 44