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N.

1830.

Heidelberger

Jahrbücher

der Literatur.

7? rt M e r, - M?2t/ S*^Y//7'ecA^s - TAco/fc.
f ß e s c A t uj*sJ
Damit wollte Ref. deni Wahn begegnen, als ob
es für eine in allen ihren Theben gerechte bürgerliche
Strafgesetzgebung genüge, dafs sie nur von gewissen
apriorischen Grundsätzen ausgehe, und dieseiben auf
die erfahrungsmäfsigen Verhältnisse richtig anwende,
um auf diesem Wege zu einer möglichsten Ueberein-
stimmung der Strafgesetzgebungen zu gelangen, deren
Mängel und zufällige Abweichungen nur in der
unrichtigen Anwendung der Grundsätze, oder in der
Verschiedenheit lokaler Verhäitnisse zu suchen seyen,
wie diefs auch der Verf. behauptet. Vergl. Roscoe
a. a. O. S. 87, 88. Ref. mag dabei durch seine Schuid,
indem er manches Fremdartige einmischte, zu der un-
richtigen Auffassung seiner Ansicht Anlafs gegeben
haben, und hat datier diese Gelegenheit um so iieber
benutzt, dieselbe vor Mifsverständnissen zu bewahren.
SchliefsHch geht der Verl, zur Darstellung und
Kritik der einzelnen Straftheorien über, welche sich
durch grofse Klarheit und Schärfe auszeichnet. — S. 288.
folgt des Verls., auch von Andern gebilligte und rühm-
lieh anerkannte Classification der Strafrechtstheorien ,
und diese entwickelt er sodann im Einzelnen. Das
Wesen der absoluten Theorie wi-d darin gesetzt, dals
sie die Strafe nicht auf einen dadurch zu befördernden
Zweck beziehe; gleichwohl soll (S. 2V8.) dieBestra-
XXHI. Jahrg. i2. Heft T?
 
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