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IV, 75.

1830.

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Jahrbücher der Literatur.

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Freihch mufs man dem Verf. darin beistimmen,
dafs, die gesetzliche Androhung gewisser Stra-
fen vorausgesetzt, dem Richter nicht gestattet
seyn könne, einseitig durch das Strafurtheil gewisse
vom Gesetzgeber nicht aperkannte Zwecke zu verfol-
gen, und danach z. B. die angedrohte Todesstrafe will-
kühriich in eine Freiheitsstrafe zu verwandeln, weil er
sichz. B. zu den Anhängern der Besserungs- oder der
Präventions-Theorie bekennt. Allein diefs hat Feuer-
bach, welchem gegenüber der Verf. die Eigentüm-
lichkeiten seiner Theorie zu entwickeln sucht, niemals
behauptet, vielmehr sich auf s Bestimmteste dagegen
erklärt. Es kann daher nach der Androhungstheorie
(zu welcher auch des Verfs. Theorie gehört, §. 34.)
nur die Frage entstehen , ob die Strafvollziehung in
dem Bewufstseyn des androhenden Gesetzgebers
alles Zwecks ermangele 2 und diese Frage wird auch
vom Verf. nach dem Grunde der Strafdrohung mit Recht
bejaht. Wird nun aber zugegeben, dafs die Vollstrek-
kung der Strafe gemeinschaftlich mit der Androhung in
der Vorstellung des Gesetzgebers die Begründung
der Rechtsordnung bezwecke, und denkt man sich
unter der Person des Gesetzgebers die höchste Staats-
gewalt, und den Richter als eins ihrer Organe: so mufs
auch der Richter durch die jedesmalige Zuerkeunung
XXIH Jahrg. J2. Heft. 45
 
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