N. 58.
1830-
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.
Uo/f^g?*ayy, %&er Gese?z^e&M73ge7z.
(^BescA%My*s.j!
Hiernach besteht, (fährt der Verf. in dem Itten Ab-
schnitte seiner Abh. fort,) dasKriterium aller positiven
Gesetzgebung bei den germanischen Völkern stets in
einem Eingreifen des Gesetzgebers in den seitherigen
herkömmlichen, gewöhtdichen und natürlichen Gang der
Dinge, wenn auch in der zu vermuthenden Absicht, ihn
zu verbessern oder ihm eine andere Richtung zu geben,
oder wenigstens das fest zu halten , was seither als ein
lebendiger Organismus von selbst sich machte und bil-
dete. So wenig ein solches Eingreifen mit dem Rechts-
begriffe der germanischen Völker vereinbar ist, sowenig
hielten sich ehemals die Regierungen für befugt, ihrer
Gewalt eine Ausdehnung zu geben, welche mit der
Verschiedenheit und der Selbstständigkeit der Privat-
rechte in Widerspruch gestanden haben würde. Erst
seit den Zeiten der Französischen Revolution sind andere
Ansichten in Umlauf gekommen. Auch neue Worte
sind ausgeprägt worden oder man hat Worte, die schon
üblich waren, in einem Sinne genommen, gegen wel-
chen sich die Sprache sträubt.
IHter Abschnitt. Welche gesetzgeberische Dis-
positions-Befugnisse stehen historisch-germanischen Für-
sten und Obrigkeiten vermöge eigenen Rechtes zu, oder
welches sind die Gegenstände, worüber sie frei zu ver-
fügen haben? — Der Verf. bringt diese Gegenstände
unter fünf Klassen oder Kategorien. Die erste Klasse
XXHI. Jahrg. 9. Heft. 58
1830-
Heidelberger
Jahrbücher der Literatur.
Uo/f^g?*ayy, %&er Gese?z^e&M73ge7z.
(^BescA%My*s.j!
Hiernach besteht, (fährt der Verf. in dem Itten Ab-
schnitte seiner Abh. fort,) dasKriterium aller positiven
Gesetzgebung bei den germanischen Völkern stets in
einem Eingreifen des Gesetzgebers in den seitherigen
herkömmlichen, gewöhtdichen und natürlichen Gang der
Dinge, wenn auch in der zu vermuthenden Absicht, ihn
zu verbessern oder ihm eine andere Richtung zu geben,
oder wenigstens das fest zu halten , was seither als ein
lebendiger Organismus von selbst sich machte und bil-
dete. So wenig ein solches Eingreifen mit dem Rechts-
begriffe der germanischen Völker vereinbar ist, sowenig
hielten sich ehemals die Regierungen für befugt, ihrer
Gewalt eine Ausdehnung zu geben, welche mit der
Verschiedenheit und der Selbstständigkeit der Privat-
rechte in Widerspruch gestanden haben würde. Erst
seit den Zeiten der Französischen Revolution sind andere
Ansichten in Umlauf gekommen. Auch neue Worte
sind ausgeprägt worden oder man hat Worte, die schon
üblich waren, in einem Sinne genommen, gegen wel-
chen sich die Sprache sträubt.
IHter Abschnitt. Welche gesetzgeberische Dis-
positions-Befugnisse stehen historisch-germanischen Für-
sten und Obrigkeiten vermöge eigenen Rechtes zu, oder
welches sind die Gegenstände, worüber sie frei zu ver-
fügen haben? — Der Verf. bringt diese Gegenstände
unter fünf Klassen oder Kategorien. Die erste Klasse
XXHI. Jahrg. 9. Heft. 58