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Bauer, Warnungs- und Strafrechts-Theorie 1183
ist diesemnach die Begründung der rechtlichen Ordnung,
oder des freien gesicherten Zusammenlebens der Men^
sehen unter der Herrschaft des Rechts; und nach diesent
Zweck ist die Staatsgewalt berechtigt und verpachtet,
solche Handlungen, welche die Rechtsordnung gefähr-
den, möglichst zu verhüten (§.4.5.), Zu diesem
Behuf stehen ihr mehrfache Mittel zu Gebote, und
diese setzt der Verf theiis in die V olkserziehung (§. 7.
S. hier vorz. Lucas vom Strafsystem und der Abhal-
tungstheorie im Allg. S. 228 — 38. der deutsch. Uebers);
theiis in Polizeianstalten (§. 8.) [auch der Civilzwang
S. 109. gehört hieherj; theiis endlich in Warnung der
Bürger durch gesetzliche Androhung von Strafen (§.9.);
welche Mittel sämmtlich auf jenen Zweck wirken, und
zugleich wechselseitig ihre Wirksamkeit befördern (§. 10.).
Insbesondere ist die Warnung der Bürger durch Straf-
drohung nicht blos ein zweckmäfsiges (§. 12.) und
noth wendiges (§. 13.), sondern auch ein recht-
mäfsiges Mittel (§. 14.). Hierauf weist der Verf.,
nachdem er im §. 12. die verschiedenartigen Entste-
hungsgründe der den Rechtsfrieden störenden Hand-
lungen entwickelt, nach, dafs die warnende Kraft des
Strafgesetzes sich zunächst darin äufsere, 1) dafs das
Strafgesetz den sinnlichen Antrieben zu Verbre-
chen entgegenwirke, wobei man (wie sehr wahr be-
merkt wird) von einem eigentlichen psychischen Zwange
nicht reden könne (dadurch widerlegt sich, was Trüm-
mer zur Philosophie des Rechts und insbesondere des
Strafrechts §. 66. gar von einer psychischen Ope-
ration redet, welcher der Enterthan widerrechtlich
durch die Androhung von Strafen ausgesetzt werde!);
2) dafs es bei denjenigen Verbrechen, welche nicht so
wohl aus der Macht der sinnlichen Antriebe, als viel-
mehr aus moralischer Trägheit, aus Schwäche des ge-
sitteten Gefühls und des Rechtssinnes, aus Stumpfheit
des Gewissens hervorgehen, das sittliche Gefühl
anrege und schärfe, das schlafende Gewissen
 
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