Bauer, Warnungs- und Strafrechts-Theorie 1183
ist diesemnach die Begründung der rechtlichen Ordnung,
oder des freien gesicherten Zusammenlebens der Men^
sehen unter der Herrschaft des Rechts; und nach diesent
Zweck ist die Staatsgewalt berechtigt und verpachtet,
solche Handlungen, welche die Rechtsordnung gefähr-
den, möglichst zu verhüten (§.4.5.), Zu diesem
Behuf stehen ihr mehrfache Mittel zu Gebote, und
diese setzt der Verf theiis in die V olkserziehung (§. 7.
S. hier vorz. Lucas vom Strafsystem und der Abhal-
tungstheorie im Allg. S. 228 — 38. der deutsch. Uebers);
theiis in Polizeianstalten (§. 8.) [auch der Civilzwang
S. 109. gehört hieherj; theiis endlich in Warnung der
Bürger durch gesetzliche Androhung von Strafen (§.9.);
welche Mittel sämmtlich auf jenen Zweck wirken, und
zugleich wechselseitig ihre Wirksamkeit befördern (§. 10.).
Insbesondere ist die Warnung der Bürger durch Straf-
drohung nicht blos ein zweckmäfsiges (§. 12.) und
noth wendiges (§. 13.), sondern auch ein recht-
mäfsiges Mittel (§. 14.). Hierauf weist der Verf.,
nachdem er im §. 12. die verschiedenartigen Entste-
hungsgründe der den Rechtsfrieden störenden Hand-
lungen entwickelt, nach, dafs die warnende Kraft des
Strafgesetzes sich zunächst darin äufsere, 1) dafs das
Strafgesetz den sinnlichen Antrieben zu Verbre-
chen entgegenwirke, wobei man (wie sehr wahr be-
merkt wird) von einem eigentlichen psychischen Zwange
nicht reden könne (dadurch widerlegt sich, was Trüm-
mer zur Philosophie des Rechts und insbesondere des
Strafrechts §. 66. gar von einer psychischen Ope-
ration redet, welcher der Enterthan widerrechtlich
durch die Androhung von Strafen ausgesetzt werde!);
2) dafs es bei denjenigen Verbrechen, welche nicht so
wohl aus der Macht der sinnlichen Antriebe, als viel-
mehr aus moralischer Trägheit, aus Schwäche des ge-
sitteten Gefühls und des Rechtssinnes, aus Stumpfheit
des Gewissens hervorgehen, das sittliche Gefühl
anrege und schärfe, das schlafende Gewissen
ist diesemnach die Begründung der rechtlichen Ordnung,
oder des freien gesicherten Zusammenlebens der Men^
sehen unter der Herrschaft des Rechts; und nach diesent
Zweck ist die Staatsgewalt berechtigt und verpachtet,
solche Handlungen, welche die Rechtsordnung gefähr-
den, möglichst zu verhüten (§.4.5.), Zu diesem
Behuf stehen ihr mehrfache Mittel zu Gebote, und
diese setzt der Verf theiis in die V olkserziehung (§. 7.
S. hier vorz. Lucas vom Strafsystem und der Abhal-
tungstheorie im Allg. S. 228 — 38. der deutsch. Uebers);
theiis in Polizeianstalten (§. 8.) [auch der Civilzwang
S. 109. gehört hieherj; theiis endlich in Warnung der
Bürger durch gesetzliche Androhung von Strafen (§.9.);
welche Mittel sämmtlich auf jenen Zweck wirken, und
zugleich wechselseitig ihre Wirksamkeit befördern (§. 10.).
Insbesondere ist die Warnung der Bürger durch Straf-
drohung nicht blos ein zweckmäfsiges (§. 12.) und
noth wendiges (§. 13.), sondern auch ein recht-
mäfsiges Mittel (§. 14.). Hierauf weist der Verf.,
nachdem er im §. 12. die verschiedenartigen Entste-
hungsgründe der den Rechtsfrieden störenden Hand-
lungen entwickelt, nach, dafs die warnende Kraft des
Strafgesetzes sich zunächst darin äufsere, 1) dafs das
Strafgesetz den sinnlichen Antrieben zu Verbre-
chen entgegenwirke, wobei man (wie sehr wahr be-
merkt wird) von einem eigentlichen psychischen Zwange
nicht reden könne (dadurch widerlegt sich, was Trüm-
mer zur Philosophie des Rechts und insbesondere des
Strafrechts §. 66. gar von einer psychischen Ope-
ration redet, welcher der Enterthan widerrechtlich
durch die Androhung von Strafen ausgesetzt werde!);
2) dafs es bei denjenigen Verbrechen, welche nicht so
wohl aus der Macht der sinnlichen Antriebe, als viel-
mehr aus moralischer Trägheit, aus Schwäche des ge-
sitteten Gefühls und des Rechtssinnes, aus Stumpfheit
des Gewissens hervorgehen, das sittliche Gefühl
anrege und schärfe, das schlafende Gewissen