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N°. 48 HEIDELB. JAHRB. n. LITERATUR 1832.

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60) Wie sich die Praxis in Betreff der Fristen in
Civil- nnd Criminalsachen geändert hat. — 61) Die
Urteilsgründe in einer Civilsache sind von den Partheien
in soweit geheim zu halten, als sie den Verdacht eines
Vergehens anschaulich machen und daher zur Anstellung
einer peinlichen Untersuchung Anlafs geben. — 62) Im
inquisitorischen Processe werden Urtheile, in soweit sie
eine Freisprechung enthalten, sofort rechtskräftig. Hie-
von tritt keine Ausnahme ein, wenn ein Urtheil in den
Punkten, die eine Verurtheilung enthalten, durch wei-
tere Verteidigung angefochten wird. — 63) Ueber die
kaufmännischen Umtriebe zur Vorbereitung eines betrü-
gerischen Bankerottes, und den Anfangstermin des Ver-
gehens der Verschleppung. Ein Beitrag in einer Ver-
teidigungsschrift. — 64) Ermordung eines Kindes durch
Nadeln, ausgeführt in einem öffentlichen Gebärhause.
Ob Kindermord oder Verwandtenmord? Ob vollendetes
oder versuchtes Verbrechen? — 65) Das Verunreinigen
der zum öffentlichen Gebrauche dienenden Gewässer ver-
dient eine strenge Ahndung. — Das Baden geschehe
ohne öffentliches Aergernifs. — 6?) Im Jahre 1830.
begehrt ein Vertheidiger noch die Beibringung des
Todtenscheins über Napoleon s Ableben. — 68) Jeder-
mann ist zur Verteidigung eines Angeschuldigten zuzu-
lassen. — 69) Eine zweifelhafte Verurteilung in Cri-
minalsachen ist auf das Gelindeste auszulegen — Zum
Schlüsse wird unter No. 10. mitgetheilt, wie in Schleswig
und Holstein die Prüfung der rechtsgelehrten Candidaten
vorgenommen wird.

XXV. Jaing. 8. Heft.

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