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N°. 61. HEIDELB JAHRB. D LITERATUR. 1832.

Dr. R. L. Läppert, (Fes FcaFAoöscAeM, protestanFMcAen Mn(%
jM(FMcAen R;re/;enrce/U.s. il. He^F. 1832. Rf et. 263 S'. 8.
Das I. Heft der Anna!en des Kirchenrechts haben
wir bereits in dem Februarheft 1832. dieser Jahrbücher
angezeigt und unsere Ansicht dahin ausgesprochen, dals
das erste Heft zu schönen und erfreuüchen Hoffnungen
berechtige, deren Erfüllung von dem Herausgeber er-
wartet werden dürfe, ln wiefern nun dieses sich auch
von dem zweiten Hefte sagen läfst, wird sich am Schlüsse
dieser Anzeige von seihst ergeben.
Das II. Heft enthält 5 Abhandiungen und zwar
1) Das baierische Concordat im Verhält-
nisse zum Religions-Edicte, resp. zur II. Bei-
lage der baierische n Verfassungsurkunde.
8. 5—19. Der Verf. sucht die beiden Fragen zu beant-
worten : a) steht das Concordat mit dem Reiigionsedicte
wirkiich im Widerspruch? und 5) im Falle dieses sich
so verhäit, was ist bei 2 sich widersprechenden Stellen
des Concordates und des Religionsedictes Rechtens? Als
Gegenstände, in Ansehung deren zwischen dem Con-
cordate und dem Reiigionsedicte Widersprüche vorhan-
den sind, werden angegebenReligions- und Gewis-
sensfreiheit, Verhältnifs der Kirchengewalt
zur Staats ge wait im Allgemeinen, das könig-
liche Placet, und endlich Ausscheidung der
rein-bürgerlichen, rein-kirchlichen und Ge-
genstände gemischter Natur, ohne zu behaupten,
dafs sich nicht noch mehrere Differenzen aufßnden und
nachweisen lielsen. Der Verf. geht nun von der allge-
mein anerkannten Regel aus: das jüngere Gesetz hebt
das ihm widersprechende ältere auf. Nehme man nun
diese Regel zur Hand und stütze man sich zugleich auf
die Thatsache, dals das der Verfassungsurkunde vom
Jahre 1818. angehängte Religionsedict schon im J. 1809.
XXV. Jahrg. 10. Heft. 61
 
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