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aus Gewissenhaftigkeit sich aneignen zu können, ganz angemes-
sen erscheinen, dass das apostolisch genannte Symbolum
ihnen die drei Unterscheidungssätze desUrehristen-
thums auf die einfachste Weise vor hält und keine der
späterhin als denkbar erschienenen kirchenväterlichen Auslegun-
gen (dieser Quellen des dogmatischen Haders) wie alleingültig
vorschreibt
Es enthüllen sich uns aber bald andere bedeutende Gründe,
warum der evangelische Protestant, d. i. derjenige denkglaubige
Christ, welcher an eine vor dreihundert Jahren begonnene Ver-
besserung der dogmatischen Tradition eben so wenig, als an die
seit vierzehuhundert Jahren allmählig entstandene (päbstlich-kirch-
liche) Dogmenauslegung und Ueberlieferung sich wie an etwas
Abgeschlossenes binden lassen kann, jene nichtapostolische Glau-
bensformel sich weder wie apostolisch ächt, noch als entscheidend
zu feierlicher Zusage und Angelobung befehlsweise vorschreiben
lassen kann. (Der Schluss folgt im nächsten Hefte.)
PauIns.

KURZ E ANZEIG E IN .

Handbuch des schweizerischeil Staatsrechts, herausgegeben von Br. Lud-
wig Sn eil. Erster Band. Bundesstaatsrecht in fünf Büchern.
Zürich, bei Orell, Fiissli und Comp. 1839. gr. 8. XLVIII. S. Vor-
wort und Einleitung, 818 S. Text.
Der Herausgeber, in der Absicht, seine Müsse einer wissenschaftli
chen Darstellung des öffentlichen Rechts der Schweiz zu widmen, sah
sieh bald genölhigt durch die Natur des Gegenstandes, zuvor auf die
Veranstaltung eines andern, für jene Arbeit unentbehrlichen Werks zu
denken, nämlich einer vollständigen Sammlung der das schweizerische
Bundesrecht und Kantonalstaatsrecht betreffenden Urkunden, wie sie
dermalen, zum allgemeinen Gebrauch des Publikums bestimmt,
und bis zur neuesten Zeit fortgeführt, noch fehlt. Von dieser auf zwei
Bände berechneten Sammlung liegt dem Ref. unter obigem, dafür frei-
lich nicht mehr passenden Titel der erste Band vor, der in fünf Büchern
oder Abtheilungen, deren Inhalt nicht chronologisch, sondern der prak-
tischen Brauchbarkeit halber nach Materien geordnet ist, das Bundes-
recht begreift, und zwar im ersten Buch die die Bundesverfassung be-
treffenden Akte, Verträge und Beschlüsse, im zweiten die Beschlüsse über
die Organisation und Geschäftsführung der Bundesbehörden, sowie über
innere und äussere diplomatische Verhältnisse, im dritten die Beschlüsse
und Vereinbarungen hinsichtlich des innern Verkehrs, der Justiz und Po-
lizei, im vierten die über das Militärwesen und die Mittel zur Deckung
dahin einschlagender Ausgaben, im fünften die Verträge (Verkommnisee)
der Eidgenossenschaft mit andern Staaten. Als Zugabe folgen von S.517
 
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