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148

Kurze Anzeigen.

an die wichtigsten Partikularkonkordate, Militärkapitulationen und kirch-
lichen Urkunden, woran sich von S. 699 an verschiedene Nachträge, zu-
mal der neuesten Staatsakten , zu allen fünf Büchern anreihen. In der
Einleitung des Werks schickt der Verf. voran die zuverlässigsten Anga-
ben über das Areal und die Bevölkerung der einzelen Kantone, sowie
einige literarische Notizen über Geschichte, Statistik, Erdkunde und
Kirchliches der Schweiz betreffende besondere Schriften oder Sammlun-
gen (S. XIII—XIX.) und lässt darauf (S. XX—XLV1II.) eine Abhand-
lung über die Quellen des eidgenössischen Bundesrechts folgen. Zum
Behuf der Bestimmung dieser Quellen sucht der Verf. daselbst zunächst
den Begriff und die rechtlichen Erfordernisse des Staatenhundes, im Ge-
gensatz zum blossen Völkerbündniss einerseits und zum Bundesstaat an-
dererseits, zum Theil gegen Zachariä’s Ausführung, festzustellen, nicht
ohne manche treffende Bemerkungen, zumal über den nothwendigen Uc-
bergang des Staatenbunds (wozu die Schweiz unstreitig gehöre) in den
Bundesstaat mit dem Fortschritt der Völker auf eine höhere Lebens* und
Kulturstufe und über das Verhältnis» der obersten Bundesgewalt zur po-
litischen Freiheit der verbundenen Staaten; er beleuchtet sodann die
Grenzscheide der beiden Arten des öffentlichen Rechts, die sich in jedem
Föderativstaat finden, des Bundesrechts nämlich und des Territorial-
(Kantonal-) Staatsrechts, und macht endlich, gestützt auf diese allgemei-
nen Prämissen, die Nutzanwendung bei der nun folgenden übersichtli-
chen analytischen Darstellung der Quellen des schweizerischen Staaten-
bundes. Dabei rechtfertigt er zugleich die Aufnahme der Staatsverträge
mit andern Staaten und der sogen. Konkordate unter die Urkunden des
Bundesrechts, wohin sie allerdings, streng genommen, nicht gehören,
und lässt aus gelegentlich eingeflochtenen politischen Reflexionen den
Leser seine Abneigung gegen jede in Bund und Gliedern waltende offene
oder verkappte aristokratische Richtung durchblicken. —
Sowohl in Auswahl der Urkunden (indem z. B. nur die wichtigem
Partikulärkonkordate mitgethsilt sind, denn dass auch der Grenzvertrag
mit Frankreich wegblieb, ist wohl kaum zu billigen), deren Anordnung
und die Korrektheit des Drucks, als auch die hie und da beige fügten ein-
leitenden oder erläuternden historischen etc. Bemerkungen verdienen im
Ganzen volle Anerkennung, so wie denn die Sammlung seihst unstreitig
einem wahren Bedürfniss des Staatsmanns in und ausser der Schweiz
abhilft. Schade, dass nicht der Herausgeber sich auch noch die Mühe
genommen, im Interesse der allgemeinen Zugänglichkeit der Urkunden
manchen für Nichtschweizer ihrem Sinne nach ganz unerrathbaren Aus-
drücken eine kurze Erklärung heizufügen. Eine Uebersicht des Inhalts
vorliegenden Bandes und ein gutes alphabetisches Sachregister über den-
selben machen den Beschluss und erhöhen die Brauchbarkeit dieser un-
entbehrlichea Sammlung um ein Bedeutendes. Der Druck ist deutlich
und das Papier gut.
K. R ö der.

Deutschlands literarische und religiöse Verhältnisse im Reformationszeit-
alter. Mit besonderer Rücksicht auf Wilibald Pirkheimer. Von Dr.
 
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