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Nr. 49. HEIDELBERGER 1846.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

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(Schluss.)
Dass ein solches Hülfsmittel nicht blos höchst wünschenswerth war., dass es
vielmehr, zumal wenn wir an den leider bei so manchen Philologen, wenn auch
vielleicht jetzt nicht mehr in dem Grade, wie früher, fühlbaren Mangel an Kenntniss
römischer Rechtsverhältnisse denken, eine wesentliche Lücke ausfüllt, wird Niemand,
der nur einigermassen mit dem Stand der Sache bekannt ist, in Zweifel ziehen
wollen: aber dass es auch nichts Leichtes war, ein solches Unternehmen zur
Ausführung zu bringen und die bemerkten Zwecke darin zu vereinigen, wird
kaum einer weiteren Bemerkung bedürfen. Uebrigens ist der Verf. selbst weit
entfernt zu glauben, dass die Aufgabe, die er sich gestellt, völlig durch seine
Arbeit gelöst worden — das war hei dem Mangel an umfassenden und
verlässigen Vorarbeiten kaum, möglich — aber er hat gewiss Dasjenige geleistet,
was nach den vorhandenen Mitteln und durch eigene Kraft zu erringen war,
um sein Werk zu einem recht brauchbaren Hülfsmittel hei der Lectüre der rö-
mischen Schriftsteller wie bei dem Unterricht zu machen; gern wird daher auch
Jeder in seinen Wunsch einstimmen, dass durch dieses Buch „manche Philologen
und Juristen eingeladen werden mögen, einzelne schwierige Punkte und Lehren
in Monographien oder bei andern Gelegenheiten zu behandeln und zur endli-
chen Gewinnung einer römischen Criminalrechtswissenschaft beizutragen.“
Was die Ausführung selbst betrifft, so verbindet sich hier mit einem
sorgfältigen Quellenstudium eine genaue Kenntniss aller der Hülfsmittel,
welche die Studien neuerer Zeit für die Erforschung des Ganzen wie einzelner
Materien und Lehren gebracht haben; diese Schriften finden sich überall ange-
führt, eben so wie die Stellen der alten Autoren selbst, welche die Grundlage
der Erörterung bilden: auf diese Weise ist, bei der Beschränkung, welche der
grosse Umfang des Werkes auf die klare Darstellung und Entwicklung der
Hauptpunkte gebot, jedem Einzelnen es möglich gemacht, noch weiter den
Gegenstand, um den es ihm speciell zu thun ist, zu verfolgen. Es hat sich
nemlich der Verf. nicht auf die ältere Zeit Roms beschränkt, sondern er hat,
wie diess auch zu erwarten war, neben der republikanischen Zeit auch die
Kaiserzeit in seinen Bereich gezogen, und auf diese Weise das Römische Straf-
recht von seinen ersten Spuren und Anfängen an weiter verfolgt bis zur Justi—
nianeischen Zeit, also einen Zeitraum von circa zwölfhundert Jahren hindurch!
Um so mehr wird man alle Ursache haben, mit dem, was hier wirklich gelei-
stet worden ist, zufrieden zu seyn. Die natürliche Einthei'iung des Werkes ist
die in einen allgemeinen und in einen bcsondern Theil; beiden geht eine Ein-
leitung voraus, welche über Begriff, Behandlung, Quellen, Hülfsmittel und Li-
XXXIX. Jahrg. 4. Doppelheft. 40
 
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