Nr. 55.
HEIDELBERGER
1846.
Oliver Cromwell’s Retters and Speeches.
(Fortsetzung.)
Welche Gestalt hatten unsere Angelegenheiten gegenüber dem Na-
tionalinteresse? Gegenüber der Nationalautorität, der Obrig-
keit, den Stufen und Ordnungen der Gesellschaft, in welchen man Eng-
land seit Jahrhunderten erkannte? Edelmann (noble man), Gentle-
man, Freisasse (yeomanj, solche Unterscheidungen bilden einen be-
deutenden Haltpunkt für die Nation. Aber wurde diese natürliche Obrig-
keit (magistracy) nicht verachtet und mit Füssen getreten von den Leu-
ten der gl eich ma ch en d en Grundsätze? — Trachtet nicht das nivel-
lirende Priiicip dahin, .gegenüber den Rangstufen der Gesellschaft Alles
gleich zu machen? Handelte es in Bezug auf Eigent hum und Nutz-
niessung (interest) mit Gewissenhaftigkeit oder nicht? Fehlte ihm
die Absicht, jedenfalls den Pächter so gut zu stellen in den Glücks-
gütern als den Herrn? (landlord). Das würde, hätte man es durch-
gesetzt, freilich nicht lange gedauert haben. Wären die Leute des Prin-
cips Sieger geworden, sie würden dann wider Eigenthum und Nutz-
niessung arg genug geschrieen haben. Dass die Sache sich weiter
entwickelt hätte, ist deutlich; denn der Ruf war wohl klingend für alle
arme Leute und sicherlich nicht unwillkommen allen schlechten
Leuten. (Carlyle, III, 26.)
Menschen, bei welchen die Gnade Gottes zur geilen Frechheit
(Wantonness) wird, sprechen zur Obrigkeit. „Ihr habt nichts mit den
Anhängern solcher Grundsätze zu schaffen. Denn das sind lediglich Ge-
genstände des Gewissens und der Meinung, der Religidn. Was
hat die Obrigkeit damit zu thun? Sie muss sehen auf den äusser-
lichen (outward), nicht auf den innerlichen Menschen u s. w.“
— Wohin führen uns aber dergleichen Betrachtungen und Ansprüche
auf Gewissensfreiheit? — Gewissensfreiheit, Freiheit des
Subjekts, das sind zwar des Strebens preiswürdige Dinge und Ga-
ben Gottes, aber beide werden gemissbraucht für den Schein jedweder
Nichtswürdigkeit. Ja, man behauptete sogar, dass die Beschrän-
kung dieser gefährlichen Begriffe nicht in dem Machtbereich der Obrig-
keit liege, als welche sich keineswegs darum zu kümmern habe. „Wollte
XXXIX. Jahrg. 6. Doppelheft. 55
HEIDELBERGER
1846.
Oliver Cromwell’s Retters and Speeches.
(Fortsetzung.)
Welche Gestalt hatten unsere Angelegenheiten gegenüber dem Na-
tionalinteresse? Gegenüber der Nationalautorität, der Obrig-
keit, den Stufen und Ordnungen der Gesellschaft, in welchen man Eng-
land seit Jahrhunderten erkannte? Edelmann (noble man), Gentle-
man, Freisasse (yeomanj, solche Unterscheidungen bilden einen be-
deutenden Haltpunkt für die Nation. Aber wurde diese natürliche Obrig-
keit (magistracy) nicht verachtet und mit Füssen getreten von den Leu-
ten der gl eich ma ch en d en Grundsätze? — Trachtet nicht das nivel-
lirende Priiicip dahin, .gegenüber den Rangstufen der Gesellschaft Alles
gleich zu machen? Handelte es in Bezug auf Eigent hum und Nutz-
niessung (interest) mit Gewissenhaftigkeit oder nicht? Fehlte ihm
die Absicht, jedenfalls den Pächter so gut zu stellen in den Glücks-
gütern als den Herrn? (landlord). Das würde, hätte man es durch-
gesetzt, freilich nicht lange gedauert haben. Wären die Leute des Prin-
cips Sieger geworden, sie würden dann wider Eigenthum und Nutz-
niessung arg genug geschrieen haben. Dass die Sache sich weiter
entwickelt hätte, ist deutlich; denn der Ruf war wohl klingend für alle
arme Leute und sicherlich nicht unwillkommen allen schlechten
Leuten. (Carlyle, III, 26.)
Menschen, bei welchen die Gnade Gottes zur geilen Frechheit
(Wantonness) wird, sprechen zur Obrigkeit. „Ihr habt nichts mit den
Anhängern solcher Grundsätze zu schaffen. Denn das sind lediglich Ge-
genstände des Gewissens und der Meinung, der Religidn. Was
hat die Obrigkeit damit zu thun? Sie muss sehen auf den äusser-
lichen (outward), nicht auf den innerlichen Menschen u s. w.“
— Wohin führen uns aber dergleichen Betrachtungen und Ansprüche
auf Gewissensfreiheit? — Gewissensfreiheit, Freiheit des
Subjekts, das sind zwar des Strebens preiswürdige Dinge und Ga-
ben Gottes, aber beide werden gemissbraucht für den Schein jedweder
Nichtswürdigkeit. Ja, man behauptete sogar, dass die Beschrän-
kung dieser gefährlichen Begriffe nicht in dem Machtbereich der Obrig-
keit liege, als welche sich keineswegs darum zu kümmern habe. „Wollte
XXXIX. Jahrg. 6. Doppelheft. 55