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514 Schriften über Strafrechtspflege von Naumann, Probst u. Mehring.
nem bloss „äussern Zweck“ des Nutzens fiir das Ganze oder den Ver-
brecher nacbstreben müssten u. dergl. Er vermisst hingegen richtig bei
Abegg und Andern den klaren Nachweis der NothWendigkeit, dass
Besserung, Warnung, Abschreckung etc. sich im Begriff der gerechten
Strafe vereinigt finden müssten ((als „Momente“}; er macht gegen sie
den Satz geltend, dass die auf sittliche Erhebung des Verbrechers ge-
richteten Massregeln allerdings ein wesentlicher „Theil der Strafe“ seien
(S. 30 ; 33 f.}. Wir sind überhaupt bei dem Verf. so zahlreichen (^wahr-
scheinlich ihm selbst nicht immer bewussten} Anklängen aus unsrer klei-
nen Schrift: „Zur Rechtsbegründung der Besserungstrafe“ mit Vergnü-
gen begegnet, und die Ilauptrichtung seiner Abhandlung stimmt so sehr
mit der unsrigen überein, dass wir uns überzeugt halten dürfen, dass er
derselben eine Seite abgewonnen hat und künftig, wenn es ihm gelun-
gen sein wird sich gänzlich von dem Banne Hegel1 scher Zauberkreise
und Formeln zu lösen und mit etwas mehr Unbefangenheit unsere Aus-
führung der Lehre vom Rechtsgrund und Rechtszweck ((s. „Grundzüge des
Naturrechts“ §. 15 u. 16} zu durchdenken, in der strengen Folgerung
aus unsern von ihm selbst (S. 29} gebilligten Vordersätzen nicht mehr
eine „einseitige Anwendung“ sehen wird. Diese Folgerung besteht näm-
lich in der „Erhebung der subjektiven Seite, der Strafe ((der Sinnesän-
derung des Verbrechers} zur determinirenden.“ Der Verf. will Diess nicht,
obgleich er selbst zugibt ((S. 31; 34 f.}, Was Ref. des Nähern ausgeführt
hat: dass das Recht nicht eher ganz wiederhergeslellt sei, als bis
das Unrecht auch in der Gesinnung aufgehoben sei; er will mithin fol-
gewidrig das Verfahren zur Wiederherstellung des Rechts eingestellt wis-
sen, auch wenn diese noch nicht bewirkt ist; er erkennt mit dem Ref.,
ja mit dessen eigenen Worten an, dass das Verbrechen aus einer „Fehl-
richtung des Willens“ entsprungen sei, aus einer „rechtswidrigen Gesinnung,
als der stets fortfliessenden Quelle“ auch des äussern Thuns; er sieht im Ver-
brechen keineswegs eine vereinzelte, in sich abgeschlossene und fertige
Handlung (jS. 24; 30}. Wie soll dann aber, müssen wir fragen, der
Staat dazu kommen und wie es anfangen, nach S. 34 die Strafe doch
nur „nach der Schuld zu bestimmen, die in dem Verbrechen zu Tage
liegt in dem Augenblick, wo es begangen wird, nicht aber nach dem
erst künftig eintretenden Umstand der Besserung des Verbrechers“; denn
wie will er die Schuld anders erkennen, als im Zusammenhang des ein-
zelen Ausbruchs mit dem inneren Sitz der Krankheit? woher sonst ab-
nehmen, ob diese richtig erkannt, behandelt und nach Möglichkeit geho-
ben ist, ob also fernere Ausbrüche nicht zu besorgen sind, als — an
 
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