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Nr. 33. HEIDELBERGER 1851.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Schriften «her Strafrechtspflege von Naumann?
Probst und Mehring.

(Fortsetzung.)
Dass man vom Standpunkt eines solchen angeblichen Rechts"
grundes und Zwecks der Strafe, wobei auch Henke stehen blieb, selbst
wenn man statt Vergeltung den noch unbestimmteren Ausdruck „Gerechtig-
keit“ unterschiebt, zu einer bestimmten Antwort auf die Frage nach dem
Grundsatz für Art und Mass der Strafe nicht kömmt, wie es schon oben
in Bezug auf Kant und Hegel gesagt worden ist, — Diess hat Ref. in
seiner Kritik der „Gerechtigkeitsthcorie“ des Herrn von Preu sch en in
den „kritischen Jahrbüchern für deutsche Rechtswissenschaft“ von 1841
so ausführlich gezeigt, dass es Ueberfluss wäre, hier darauf zurückzukom-
men. Folgerecht war es daher nicht von Henke, wie ihm der Verf.
mit Grund vorwirft, wohl aber war es ein Fortschritt zur Wahrheit, wenn
er bei dem todten Begriff der Vergeltung nicht stehen blieb, sondern
von da aus eine Brücke zur Anwendung im Leben zu schlagen suchte,
d. h. wenn er auf die bestimmte Frage: wie fängt man es denn an, die
innere Schuld zu vergelten — weder mit unsern bisherigen Gesetzge-
bungen antworten wollte: „durch Peinigung und Misshandlung in gesetz-
lich oder doch gerichtlich genau vorausbestimmter Weise“, — noch mit
unsern alten Strafanstalten: „durch Verschlechterung der Sträflinge“, —
noch endlich mit Ab egg dadurch, dass je nach Umständen, d. h. in der
That nach Willkür, in der „verdienten“, „gerechten“, „vergeltenden“
Strafe bald dieses, bald jenes s. g. Moment (\vie Abschreckung u. s. w.)
vorwalten soll. Henke gab vielmehr die einzig richtige Antwort: „durch
Besserung.“ — Der Verf. sagt zwar einiges Gute über das Schiefe des
üblichen Gegensatzes von relativen und absoluten, als s. g. Nutzens- und
Gerechligkeitslheorien (S. 19 0; weil er sich aber nicht klar ist über
den Begriff des Rechtszwecks in seinem Verhältniss zum Rechtsgrund, wie
denn durch Ilegel’s Rechtsphilosophie darüber Niemand klar werden
kann, so konnte er zur innern Lösung jenes Gegensatzes nicht kom-
men; er hält daher den unwahren Satz fest, dass die relativen Theorien
das Verbrechen nur als „Gelegenheitsursache“ zum Strafen ansehen, ei-
XLIV. Jahrg. 3, Doppelheft. 33
 
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