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530 Schriften über Strafrechtspflege von Naumann, Probst u. Mehring.
Lobsprtichen aber, die der Deportation nach Sibirien ertheilt werden, sind
dem Rcf. noch starke Bedenken geblieben. Im 5. Abschnitt über das
Strafmass (jS. 57 fl'.) wird, als Vorbeding vernünftiger Bestimmung
desselben, die Zurückführung der Strafarten auf wenige, obenan die Frei-
heitstrafe verlangt, in der K.S.Zachariä mit Recht die nölhige Grund-
einheit siebt. Da indess die Hemmung des widerrechtlichen Willens über-
all die gleiche sein müsse, V o r a u s bestimmung des zur Umwandlung des-
selben nöthigen Strafmasses aber ohne die reine Willkür der Zah-
lenansätze unmöglich scheine, so wollten Manche, wie C. v. Lich-
tenberg, unter gewissen Voraussetzungen Letztere ganz umgehen; al-
lein, abgesehen davon dass, wie früher sich gezeigt habe, die Vergel-
iungstheorie an dieser Schwierigkeit sogar ganz scheitere, sei Diess ohne
Grund; denn, wenn anders der widerrechtliche Wille erkennbare Grade
Rabe, so bedürfe es auch bald stärkerer, bald schwächerer Gegenwirkung
um ihn aufzuheben, — Dieses z. B. bei kleiner Eigenthumsveruntreuung,
Jenes bei Angriffen auf Person und Leben, bei Rückfall und Ueberlretun-
gen in verschiedner Richtung trotz vielfacher Abhaltungen vom Bösen.
Diese Aufhebung erfolge nun jedenfalls in bestimmter Zeit, und wenig-
stens zur annähernden Berechnung dieser Zeit zum Voraus liege ein An-
halt in dem Umstande, ob nur eine vereinzelte Vorstellung, ganz oder
theilweise, oder eine mit andern verknüpfte und vielleicht zur Gewohn-
heit gewordene zur That antrieb. Nach dem Unterschied der Verbrechen
und deren grösserem oder geringerem Zusammenhang mit der ganzen Le-
hensentwickelung des Thäters lasse sich also eine Regel fiir das Straf-
mass aufstellen. Doch bleibe ein sehr weiter gesetzlicher Strafrahmen un-
entbehrlich in Rücksicht der grossen Verschiedenheit der Einzelen und der
möglichen £aber höchst seltnen und unwahrscheinlichen, Ref.) plötzlichen
Umkehr zum Guten, ausserdem aber, zur Sicherung gegen Verfehlung des
rechten Masses im einzelen Fall, eine Nachhülfe in Gestalt eines zweiten,
von Lichtenberg s. g. Rehabilitationserkenntnisses. Der letzte sechste
Abschnitt (^S. 63—80) bespricht die G e f ä n g n i s s s y s t e m e sehr ver-
ständig und gibt damit einen sehr beachtenswerthen Beitrag zur Lösung
dieser Tagesfrage, nachdem er der Leichtfertigkeit, mit der man hier, im
Gebiet des Geisllebens, sich in vorschnelle Experimente gestürzt habe, die
verdiente Rüge hat zukommen lassen. Der Verf. erkennt darin, dass man
auf die Einzel- oder Trennungshaft Q,Isolirung“, wie er sagt, wird mit
gänzlicher Vereinsamung gar zu leicht verwechselt) jetzt im Leben Be-
dacht nehme, mit Grund ein bedeutendes Zugeständniss an die vernunft-
gemässe Umgestaltung der Bestrafung; er prüft die Wirkung der blossen
 
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