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Westermann: Ueber die Urkunden in den Attischen Rednern, 671
gleich der Inhalt der ersten Urkunde mit den Worten des Demosthenes
nichtgehörig harmonirt (jrgl. §. 21sq.}. Denn dieser erzählt, Midias habe die
bei dem Goldarbeiter für ihn bestellten Kränze verdorben, Meister Pam-
menes weiss aber nur von einem Kranze zu berichten, wie nur von ei-
nem ίμάτιον, was wohl in falscher Auffassung des collektiven έσΒής sei-
nen Grund hat. Ferner begnügt sich der Verf. hier mit einem Zeugniss, da
doch schon aus πρώτην dann aber auch aus §. 13— 18 und 25 erhellt, dass der
Redner eine bedeutende Anzahl belastender Aussagen für diese Stelle gesam-
melt hatte. In den übrigen Aktenstücken ist Vieles zu finden, was von der
Terminologie der athenischen Gerichtssprache in sehr auffallender Weise ab-
geht, wie Δημ. Μειδία κρίσιν λέλογχεν έξούλης, wie κυρία του νόμου vom
Termin des Erscheinens bei einem Diaeteten, κακηγορίου δίκη für κακη-
γορίας δ. Ferner δίκη έρημος κατά Μειδίου έγένετο und έλέσθαι διαι-
τητήν Στρατώνα von einem öffentlich bestellten Schiedsrichter; κέρματα
ein verächtlicher Ausdruck von versuchter Bestechung gebraucht, im Mund
der Zeugen sehr übel angebracht, als wollten sie damit andeuten, sie wä-
ren für mehr Geld zu haben gewesen (^§. 107}. Zu §. 168 wird Ni-
keratos als Acherdusier statt als Kydantide aufgeführt und Pamphilus bleibt
gar ohne Demosnamen. Zu §. 82 ist im Zeugniss viel weniger ge-
sagt, als die vorausgehenden Worte des Demosthenes erwarten lassen.
In den Zeugnissen zur Rede gegen Lakritos wird die Gegen-
wart der Leute bestätigt, welche bei dem Abschluss der συγγραφή zu-
gegen waren f§. 14}; ohne alle Notb, da es nur einer Recognition der
Unterschriften bedurfte; auch die Existenz des Vertrags brauchte nicht
bezeugt zu werden, da Lakritos sie nicht bezweifelte, nur den darin fest-
gestellten Verbindlichkeiten zu entschlüpfen suchte (vrgl. p. 83}. Wa-
rum aber sagt ein Zeuge in §. 14, der Vertrag sei noch in seinen Hän-
den, musste hier vor Gericht nicht das Original vorgelegt werden ? Thra-
symedes ferner und Melanopus haben das Darleihen an die Phaseliteu ver-
mittelt , gewiss waren sie dann auch als Zeugen bei der Auszahlung zu-
gegen; warum fehlen ihre Namen? ζ§. 14.} Ein offenbarer Fehlgriff in
§. 34 ist die alleinige Nennung des Apollodoros, da den Betrug viel-
mehr dessen Bruder Artemon versucht hatte, und jetzt nach dessen Tod
Lakritos, nicht Apollodoros der Angeklagte ist, also der, in dessen Vor-
theil es zunächst lag, die Intrigue fortzusetzen. Ueberdiess weicht auch
darin die Darstellung der Zeugnisse von der Demosthenischen ab, dass
hier bewiesen wird {§. 32}, nicht die Phaseliten, sondern Antipater von
Kition habe Schaden gelitten, welcher ihnen auf das Schiff Geld geliehen
hatte, und als es beschädigt wurde, seien nur 80 Fässer Koischen Wei-
 
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