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Girtanner: Die Bürgschaft Bd. II.

mehrere gesonderte electiv concurrirende Verpflichtungen (jdures rei) für
einen und denselben Obligationsinhalt als Subjec.t vermöge der Wahl des
Gläubigers einzutreten (^ejusdem obligationis); dagegen Aufhören des Cor-
realverhältnisses, sobald die Wahl getroffen, mithin der Zweck des Ver-
hältnisses erfüllt ist. Nach dieser Auffassung erklärt sich dann leicht, wa-
rum lit. cont. und constitutum mit einem correus die andere befreit. In
beiden liegt die Wahl des Gläubigers. Wir bedauern, dass diese Auffas-
sung S. 400 durch die Bemerkung getrübt wird, der Zweck und zu-
gleich Grund des Entstehens wie des Bestehens der Correalität sei
nicht ein Werth Objekt, sondern eine gewisse Obligation ins Ver-
mögen des Gläubigers zu bringen. Hiernach liesse sich nicht verstehen,
wie und wozu einer schon bestehenden Obligation eine andere als cor-
real hinzutreten kann. Diess erschiene rein überflüssig, da die Obligation
schon im Vermögen des Gläubigers ist. Vielmehr ist die Wahl des
Gläubigers der Zweck des Correalnexus und das ist wohl begreiflich, dass
der Gl. nachdem er schon Einen hat, der verpflichtet ist, sich als Schuld-
ner eines bestimmten Obligationsinhalts behandeln zu lassen, noch Mehrere
dergleichen zur Auswahl zu haben wünscht. Der Verf. bleibt sich auch
im Ausdruck nicht treu. Er sagt S. 403 von der Bürgschaft, die er doch
als correal betrachtet, ihr „Zweck“ sei, „das Object der Hauptschuld
ins Vermögen des Gl. zu bringen.“ Freilich konnte er sich hier nicht
anders ausdrücken, aber eben damit bestätigt sich unsere vorige Bemer-
kung. — Während der Verf. im ersten Heft S. 40 u. 83 noch der An-
sicht war, dass der correus für das Vergehen seines Mitschuldners hafte,
bekennt er S. 404 ff., dass dieser Satz der Natur des Correalverhältnis-
ses widerspreche und sucht die L. 18 D. de duobus reis (^alterius factum
alteri quoque nocet) dadurch zu beseitigen, dass er die Möglichkeit zeigt,
das factum von einer blossen Veräusserung des Gegenstands der Obliga-
tionen zu verstehen. Den Satz, dass der Bürge in dubio für Verzugs-
zinsen hafte, leitet er mit Recht aus der accessorischen Natur der Bürgschaft
ab, nachdem er gezeigt, dass die betreffenden Quellenstellen für das heu-
tige Recht nicht entscheidend sind. Nur hätten wir gewünscht, dass er
nicht gesagt hätte, die Haftung des Bürgen sei nach bona fides zu
beurtheilen und erstrecke sich demnach von selbst auf jene Zinsen.

(Schluss folgt.)
 
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