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Öoehlau: Nove constitutiones Domini Alberti.

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Stellt man sich übrigens auf den Standpunkt, welchen der Hr. Her-
ausgeber bei seiner Ausgabe gewählt hat, so verdient diese grosses
Lob. Sehr zweckmässig sind äusser zahlreichen Varianten auch
Auszüge aus der Glosse des N. Wurm zu der Constitutio Al-
berti beigegeben; hier hat der I-Ir. Herausgeber unseres Erach-
tens ganz das richtige Maass eingehalten. In Bezug auf die von
dem Herausgeber zu const. XV. p. 45. Zeile 3 v. u. gegebene
Verweisung auf einen bei Halt aus abgedruckten Anleitebrief des
k. Hofrichters v. 1300 bemerke ich, dass auch ein solcher (sonst
ungedruckter) Anleitebrief v. 1409 in meiner deut. R.-Gesch. Bd. II.
p. 905. Note 12 abgedruckt ist, und verweise hinsichtlich des Vor-
kommens der Anleite im XVI. Jahrhundert auf meine Schrift: das
alte Bamberger Recht, Heidelb. 1839, p. 95. — Der Ausgabe sind
sechs Anhänge beigegeben. I. eine Synopsis der benutzten Texte;
II. ein Auszug aus Wurm’s Sachsenspiegelglosse zu Const. I. 23;
III. die Glosse Weichbild.s art. 47—49, in der Handschrift bei
Homeyer RB. Nr. 251; IV. die Erblostheilung nach der Blume
des Sachsenspiegels; V. eine Probe aus Wurm’s Stadtrechtsbuch;
und VI. eine Abhandlung über die Entwickelung des Strafrechts
bis zum Landfrieden von 1235, auf deren Besprechung wir hier
der gebotenen Beschränkung im Raume, wenn auch ungerne,
verzichten müssen, wohl aber an einem anderen Orte darauf zu-
riickzukommen- gedenken. — Was den nachfolgenden Abdruck des
Landfriedens aus dem Cod. Pal. mscpt. Nr. 461 anbelangt, so haben
wir dabei keine andere Absicht, als einen Nachtrag zur Ergänzung
des von dem Hm. Herausgeber benützten Materials zu liefern. Um
die Vergleichung mit dem von Hrn. B. in col. 2 gegebenen Ab-
drucke zu erleichtern, haben wir auf die sonst buchstäblich genom-
mene Abschrift die Constitutionen-Eintheilung und Paragraphirung
übertragen, wie sie in der Ausgabe des Hrn. B. vorliegt; die eini-
germassen wesentlichen Abweichungen haben wir im Druck aus-
zeichnen lassen. Ausserdem haben wir die Interpunction unseres
Codex berichtigt, die offenbaren kleinen Auslassungen ergänzt und
einige Worterklärungen beigefügt, in beiden Beziehungen aber die
Einschaltungen durch Cursiv-Schrift unterschieden.
(Der Landfrieden v. 1235 nach dem Cod. Palat.
Mscpt. Nr. 461)
Hy vahen sich an die keyserlichen recht dy auf-
gesatzt sint von Keyser Otten vnnd durch seyne
lantherrn.
tonst. 1. Wyr settzen vnnd gebitten von vnser keyserlichenn
gewallt vnd der fürsten Rate vnnd ander des Reyches getrawen
mannen. (§) Welch sun seynem vatir vonn seynem Baote (d.li.
 
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