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Zentral-Dombauverein <Köln> [Editor]
Kölner Domblatt: amtliche Mittheilungen des Central-Dombau-Vereins — 1844 (Nr. 81-132)

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https://doi.org/10.11588/diglit.1491#0002
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Mai l. I., kraft dessrn der königl. Geheime Justizrath und Rilter
Herr Dahm der hiestgen Metroxolitan-Dvmkirche unter verschicdenen
Bedingungen gestattet hat, aus dem ihm eigenthümlich zugehörigen
Theile des DrachenftlsenS, die Domkaule genannt, zum Fortbaue des
kölner DomeS Skeinbrüche zu eröffnen und die daraus während der
nächstfvlgenden zwanzig Zahre zu gewinnendcn brauchbaren Stsine,
mit Ausschluß jedes andecn Materials, als freies Eigenthum der Dom-
kirche zur Baustelle nach Köln zu besördern, zur gefälligen Kenntniß-
nahme ergebenst zugehen zu lassen. Zugleich lege ich abschristlich hier bei:

1) ein mic vom königlichen Ober-Prästdenten Herrn von Schapcr
unterm 31. August o. mitgetheiltes, an denselben gerichtetc« Rescript
drs königl. Ministerii der geistlichen rc. Angelegenheiten vom 21. Aug.
1Ä3, welchemnach des Köuigs Majestät mittels Allerhöchster Cabinets-
Ordre vom 14. August l. I. jene Schenkung Allergnädigst genehmigt
haben («);

2) eine» Notarialact vom 10. November l. I., kraft dessen ich
Namens der Metropolitan-Domkirche die genannte Schenkung dank
barst angenvmmen habe (6);
wobei ich noch crgebenst bemerke, daß die Annahme der Schcnkung,
den einschlägkgen gesetzlichen Bestimmungen gemäß, dcm Geheimeu Ju-
stizrath und Ritter Hcrrn Dähm am 20. Novcmber l> I. förmlich
instnuirt worden ist.

„Hiermit verbinde ich überdies die weitere ergebme Notiz, daß, nach-
dem die policeiliche Genehmigung zur Anlage von Steinbrüchen auf
dem ftaglichen Terrain ausnahmsweise für den Dombau ertheilt und
zur Kenntniß der königlichen Regierung zu Köln und des königlichen
Ober-Bergamts zu Bonn gebracht, auch durch Lie Erwerbung einiger
neben dec Domkaule gelegenen Parzellen der erforderlkhe Raum zum
Angriffe der Steinbrüchc und Förderung der Steine gewonnen wor
den ist, nunmehr nach den dieserhalb mit dem konigl. RegierungS- und
Baurath Herrn Zwirner gepflogenen Werhandlungen dem Angriffe und
der Benutzung der Sleinbrüche in der Domkaule auf dem.Drachen-
fels zu dcm erhabenen Awecke nichts mehr im Wege steht.

„Köln, 8. December 1843.

„Der Eczbischof von Zkonium, Coadjutor und Apostolische
Administrator des Erzbisthums Köln, -s Johannes von Geissel."

„A n l a g e L.

„Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preu-
ßen rc., thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser nachbe-
rnmnter Notar folgende Urkunde aufgenommen hat:

„Vor dem unterschriebenen Peter Joseph Roffers, königlich preußi-
schen Notar im Wohn- und Amtsfitze der Stadt Köln am Rheln, und
den nachbenannten Zmgen war persönlich anweftnd der königl. Geh.
Justizrath Herr Zacob Dahm, Ritter des königl. preuß. rothen Adler-
ordens dritter Classe und der königl. ftanzöstschen Ehrenlegion, dahier
zu Köln wohnhast, und erklärte:

„Der chemalige Burggraf vom Drachenftls habe in den Jahren
dreizehnhundert sechs und dreizchnhundert stebenundvierzig dem Dom-
capitel zu Köln zum Ausbaue Les Domes die Erlaubniß des Stein-
brechens gegen ekne jährliche Abgabe crtheilt, und cs fti das Material
des Domes auch wirklich in dieftr Weift jenem Theile dss Drachen-
felsens entnommcn worden, welcher bis auf den heutigen Tag dcn
Namen Domkaule führt, jetzt theils aus Buschwerk, theils aus dem
Weinberge der Domkaule besteht und in den Katastern der Gemeinde
Königswinter, Flur eilfNr. vierzig, und jcnem dec Gemeinde Honnef,
Flur ein Nr. 697, vorkommt.

„Aks jetziger Eigmthümer diefts Terrains ivolle Hcrr Comparent
nun, wo der Fortbau und die Vollendung des kölner DomeS als eine
Gesammtpflicht der Christmhcit und eine Ehrensache unseres Vvlkes
wieder anerkannt und für diese Erkenntniß thätig gewirkt wird, dem
großen Wcrke seinen Bcistand gerne zuwenden und dem Beispiele des
ehemaligen Burggrafen vom Drachenfels, jedoch in der Rri nachfolgen,
daß das künftige Brechen und Wegführen dec zur Vollendung des
kölner Domes brauchbaren Hausteine, mit Ausschluß jedes andern Ma-
terials, in dem mit Buschwerk überwachsenen Theile dieses Terrains,
so weit ftine, des Herrn Comparentcn, Gränze reicht, während dcr
nächstfolgenden zwanzig Jahre ohne allen Entgelt Statt finden soll.

„Zu dieftm Zwecke verstatte er hiermit für stch und ftine Ecben
der Mctropolitan-Domrirche von Köln, sür dm Bau der kölner Dom-
kirche in dem vorbenannten, mit Buschwerk überwachftnen Theile und
zwar zunächst am westlichen Ende dcssekben, am„Steinchen" gcnannt,
oder auch, falls diese Stelle nicht hmreichcnd crgiebig befunden würde,
an jeder andern Stelle des gedachten Thciles, fofern keine policriliche
Rückstchtcn entgegenstchcn, und ohne stch drs Rechtes zu begcben, die
zum Baue eines eigenen Haufts dienlichcn Steine erforderlichen Falls
dort zu gewinnen, Steinbrüche zu erössnen und die daraus während
der nächstfolgenderr zwanzig-Jahre zu gewmmnLen brauchbaren Bau-
steine, mit Ausschluß jedcs andern Materials, als ihr freles Eigen-
thum zur Baustclle nach Köln wegzubrmgen, und zwar unter folgen-
Deo Brdingungen:

„1) daß das Steinbrcchen am „Strinchen", an dec Nvrdwestftite,
ft'rnen Ansang nehme und daß, im Falle das Material ungeeignet ge-
funden würde, dork das ftrners Brechen eingestellt und der verbleibende
höhere Felftnrest in ftiner jetzigen Gestalt erhalten werde;

„2) daß ftm, des Herrn Comparcntrn, Weiuberg, die Domkaule

durch das Stei'nbrechen nicht beschädigt und durch die Arbcilm nrcht
beemträchtigt oder dabei betreten wecde;

„3) daß, falls nicht ein hoher Lheil des „Steinchcn" zum Schutz
dcs Weinbergs gegen die nachtheiligen Nordwestwinde bestehen bleiben
sollte, dieftr Schutz durch eine auf Kosten der hohen Domkirche zu er-
richtende dauerhafce Speiftmauer erfttzt werde.

„4) daß, falls künftig das jetzt bewaldete Terrain aks Steinbruch
höhrr besteuert werden solltr, dicft Erhöhung dem hohcn Domcapitel
zur Last bleibe, und

„5) daß ihm fürs erste Mal der Anfang des Steinbrechens vierzehn
Tage voraus, in dec Folge aber die Forrfttzung jedes Jahr nach geen-
digter Weinleft, mit genauer Bezeichnung der Stellen, wo sie Statt
haben solle, so zeitig angemeldet werde, daß ihm für die Wegschaffung
des Gehölzes die erforderliche Zeit übrig bleibe.

„Hierbei waren zugegen der Hochwürdigste Coadjutor und Aposto-
lische Administrator des Erzbisthums Köln, Herr Erzbrschof «on Jko-
nium, Zohannes von Geissel, Commantzeur und Ritter hoher Orden,
hierftlbst. Seine Erzbischöfliche Gnaden erklärten, die vorstehend Sei-
tens des Herrn Gehcimen Justizrarhs Dahm der hieflgen Metropoli-
tan-Kirche zugestandcne Berechtigung des Steinbruchs und der Gewin-
ung für den Bau derftlben mit viclem Danke anzunehmen.

„Als Zeugen assistirken hierbei der königlkche Ober-Regierungsrath
Herr Zoftph Rvlshauftn und der Herr Friedrich Blömer, Advocak-
Anwalt beim hiesigen königlichen Landgcrichte, beide hier zu Köttr
wohnhaft.

Ueber den Vorgang ist dieft Urkunde errichtet und den Herren
Comparenten vorgeleftn worden zu Köln in der erzbischöflichen Woh-
nung am 27. Mai 1843, und haben nach der schsn gedachken Vorle-
sung die Herrm Comparenten und Zeugsn, alle dem Notar nach Ra-
men, Stand und Wohnort bekannt, mit Letzterm unterschrieben.
„Gezeichnet auf der Urschrift: Dahm. — Johannes v. Geissek.

- Rolshausen. — Blömer. — P. I. Roffers.

„Als Kirchensache ist die gegenwärtige Verhandlung stempelfrei.
„Befthlen und verordnen zugleich allen Gcrichtsvollziehern, welche
dazu aufgefordert werden, gegenwärtigen Ack zur Dollstreckung zu bcin-
gcn; Unftrm General-Procurator und Unftren Procuratoren bei den
Gerichten der erstm Jnstanz, hierauf zu halten; allm Befehlshabern
und Beamtm drr össentlrchm Macht oder derm Stellvertretern, auf
gehöriges Ersuchen stacke Hand dazu zu leistcn.

„Zur Bskräftigung dessen ist diese Ausftrtigung beflegelt und von
dem Notar untcrschriebcn rvocden.

„Für glerchlautmde Ausfcrtigung, der königl. pceuß. Notar,

(l-. 8.) (gez.) P. I. Nofferö."

„A n l a g e s.

„Des KönrgS Majestät habm mittels Allerhöchster Ordre vom 14.
August c. der Metropolitan-Domkirche zu Köln dre Annahme dcr ihr
in der Notarral-Urkrmde vom 27. Mai d. I. von dem Geher'msn Zu-
stizrath Dahm gemachten Schenkung zu gestatten und zu genehmigen
geruht, daß die Ausdeutung des darin zum Fortbaue dcs kölner Domes
angebotmen Steinbruchs am Drachenfels rn so weit erfolge, als solche
nach dcn darüber bestehmdm Bestimmungcn zulässtg ist. Allerhöchstdie-
ftlben wollen gleichzeitig, daß dem Geschcnkgcbec dre beifällige Aner-
kmnung, welche dieft Zuwendung bei Sr. Maj. gefunden habe, zu er-
kennen gegeben wcrde.

„Euer Hochwohlgeborm fttze ich von dieserr Allerhöchstm Bestrmmun-
gerr auf den Berrcht vom erstm Juli, dessen Anlagen hierber zurück-
folgm, zur wsitern Veranlassung ergebenst rn Aenntniß.

„Berlrn, 21. Angust 1843.

„Jn Abwcftnheit und rm Auftrage des Herrn Eeheimm Staatsmi-
nisters Erchhorn Excellenz, (gez.) von Duesberg.

„An dm körrrgl. Obcr-Prästdentm der Rheinprovinz, Hm. v. Schaper,
Hvchwohlgebocen in Coblcnz."

„A n l a g e 6.

„Wir Friedrich Wilhelm von Gotkes Gnaden, Äönig von Preu-
ßen rc., thun kund und fügen hiermit zu wrsscn, daß
„Vor denr unterschriebenen Notar Peter Joftph Roffers, könrgk.
preuß. Notar im Wohn- und Amtssitze der Stadt Köln am Rhein,
und den nachbenamrten Zeugen warm perfönlich anwesmd der Hoch-
wurdigsts Coadjutor und Apvstoüsche Administrator des Erzbisthums
Köln, Herr Erzbischof von Jkonium, Zohanncs von Gerffel, Comman-
deur und Ritter hoher Orden dahier zu Köln, Hochwelcher erkläcte:

Durch Urkunde, crrichtet vor dem r'nstrumentirenden Notar am 27.
Mai d. I., habe der königl. Geherme Justrzrath Herr Jacob Dahm,
Rittcr des königl. preuß. rsthm Adlerordens dritter Classe und der
königl. ftanzösr'schm Ehrmlegion, in Köln wohnhaft, für sich und ftine
Erben der Metropolitan-Domkirche rn Köln verstattet, für den Bau
der kölner Domkirche rn dem ihm cigenthümlichen, unter dem Nsmen
„Domkaule" bekannten Theile des Drachenfelsms Steinbrüche zu er-
öffnm und dre daraus während der nächstfolgenden zwanzr'g Jahre zu
gewinncndcn brarrchbaren Bausteine als ihr fteies Ergeuthum zur Bau-
stelle nach Köln wegzubringcn.

„Zufolge des in beglaubigter Abschrist hierber anücgenden Schrei-
bens des könr'gl. Winisteriums der gsrstlrchm, Ilnterrr'chts- und Me-
dicinak-Angelegenhci'ten, <i. s. Berlin, 21. August laufmdm Jahres,
habe des Königs Majestät mittrls Allerhöchster Ordre vom 14. deSftl,
 
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