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Zentral-Dombauverein <Köln> [Editor]
Kölner Domblatt: amtliche Mittheilungen des Central-Dombau-Vereins — 1844 (Nr. 81-132)

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https://doi.org/10.11588/diglit.1491#0059
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eins zu dcm Antrage, dessen Discusston bn der vorigjährigen Gene-

ral-Versammlung auf die diesjährige vertagk worden ist, nachfolgendes

Amendement zu stellen gesonnen find:

„Die General-Versammlung möge in Abänderung des h. 18 der

Statuten beschließen, wie folgt:

„„Auswärtige Mitglieder können bei den Wahl-Versammlungen
durch bevollmächtigte Genossen vertreten werden. Jeder in der Ver-
sammlung Anwesende hat nur Eine Stimme. Durch Bevollmäch-
tigung für Auswärtige kann ein Anwesender jedoch außerdem noch
zehn Slimmen führen. Die vott den Vorständen der Hülssver-
eine zur Wahl-Versammlung abqesendeten Deputirten können mehr
als zehn zu dem betreffenden Hülfsvereine gehörende Mitglieder
deS Central-Vereins mittelS Vvllmacht decselben vertreten.""

„Hoch-achkungsvoll. (Folgen die Unkerschristen.)

„Köln, 9. März iM."

Der vorstehende Antrag, resp. das vorstehende Amendement werden
vom Vorstande an die Gencral-Versammlung verwiesen.

Herr vvn Witkgenstein verlies't einen, vom Verwaltungs-Aus-
schuffe ausgearbeiteten Entwurf der G-schäftsordnung für die General-
Versammlunq. Nach^em die einzelnen Paragraphen des Entwurfs er
örrert und eiiizelne derselbe» durch Abstimmung modistcirc wordcn si„d,
wird die Geschäftsordnung für die General-Versammlung in folgcnder
Weise festgestellk:

„h. 1. Der Zutritt zur General-Versammlung ist nur den mit einem
Stimmzettel verschenen Vereins-Milgliedern gestaktet. Diese Stimm-
zettel werden vom Vorstande vorher, an einem näher im „Domblatte"
zu bezeichnenden Orte und Tage, ausgegebcn.

„h. 2. Keine Vollmacht wird in der General-Versammlung ange-
nvmmen und berückfichligk, die nicht vorher durch eine aus drei Vor-
stands-Mitgliedern bestehende Eommission geprüft und genehmigt wor-
den ist. E>rt und Ieit der Thätigkeit dieser Eommisflon macht der
Vorstand im „Domblatte" bekannt.

„§. 3. Der Vorstand bestimmt die Reihefolge der Gegenstände, welche
zur Verhandlung kommen.

„§. 4. Der Präsident des VorstandeS oder d-ssen vom Vorstande
crwählter Stellvertreter führt dcn Vorsitz in der General-Versamm-
lung; er leitet die Debakte mit der B-fugniß, das Wort zu gewähren
und zu nehmen, die Discüssion zu schließen, wenn er den Gegenstand
für erschöpft HLlt, und zur Abstimmung schreiten zu laffen.

„§.5. Der Protocollführer des Vorstandes führt das Protocoll in der
General-Versammlung.

„§. 6. Keinerlei Vsrschkäge oder AmendementS zu Vorschlägen kön-
nen zur Abstimmung gebrachk weiden, wenn nicht die im §. 27 des
Statuts angeordnete Vorlage derselben Stait gefunden hat.

„§. 7. Die Abstimmungen geschehen, wenn nicht schon die Acclama-
tion ein über aüen Zweifel erhabenes Resultat ergibt, auf folgende Weise:
Zedcm Mitgliede wird gleichzeitig mit dem Wahl-Stimmzettel
eine mit seinem Namen und der Anzahl der Stimmen, welche es
vertritt, versehene Karte übergeben, die es beim Eintritte in den
Versammlungssaal in einen zu dem Zwecke bezeichneten verschlos-
senen Kasten wir ft. Bei jeder Abstimmung werden sämmtliche in
dem Kasten befindliche Namen laut verlesen und die nach dcr Ver-
l-sung eines jeden Namens mit „Ja" oder „Nein" erfolgende
Stimmabgabe des Aufgerufenen so vft veczeichnrt, als die betref-
fende Karte Stimmen vermerkt enthält.

„§. 8. Das Adstimmüngs-ScrutiniuM wird durch fünf vom Präsi-
denten vorgeschlagene und von der Gsneral-Versammlung ernannte Ge-
noffen besorgt.

„§. 9. Nachdem das Resultat der Abstimmung durch die Scrutato-
ren constatirt ist, wird es vom Präsidenten proclamirt. Die Slimme
dcs letztern gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

„§. 10. Die Wahl der neuen Borstands-Mitglieder erfolgt durch
Hineinwerfen der Wahl-Stimmzettel in die Stimmkasten, zu welchem
Zwccke eine Anzahl Bureaux errichtet wird, denen die Vereinsmitglie-
dcr nach den AnfangSbuchstaben ihrer Namcn zugethcilt sind.

„§. 11. Jedes dcr erwähnten Bureaux wird besorgt durch ein vom
Vorstande aus seiner Mitke ernauntes Mitglied, welches jedoch keines
der auskretenden sein darf, und zwei andere, vom Präsidenten vorge-
schlagene und von der General-Versammlung ernannte Genossen, wel-
chen dreien gemeinschaftlich die Annahme der Stimmzcttcl und die Ab-
haltung des Scrutiniums in dcm betreffenden Bureau obliegt. Das
Abgeben der Stimmzettel geschiehr, sobald die Scrutatoren ernannt
stnd, bis zum Schlusse der General-Versammlung.

„§. 12. Die Feststellung des Resultats der Wahl erfolgt in den
nächsten Tagcn gemeinschaftlich durch di« im §. 11 erwähnten Scru-
tatocen sämmtlicher Bureaux, welche eine eigene Verhandlung darüber
schriftlich aufzunehmen haben.

„§. 13. Am Schlusse der General-Versammlung wird das Prvtocoll
verlesen und, nachdem es genehmigk worden ist, von dem Prästdenten,
dem Protocollführer und denjenigen Anwesenden, wclche es wünscheu,
unterzeichnet."

Die Statuten der neuen Hülfsvereinc von Mayen und Lennep
werden verlesen, genehmigt und diese Hülfsvereine auf Grund des §.
26 des Statuts dem Central-Vereine in Köln für incorporirt erklärt.

Hi'ermit ist das gegenwärti'ge Protocoll geschloffeu und nach geschehe-
ner Verlesung und Genehmigung unterzeichnet worden zu KLln, wie
Eingangs, Abends halb 8 Uhr.

(gez.) v. Wittgenstein. — v. Ammo». — Biercher. —
Reichensperger. — Kerp. — Berghaus. — Frhr.
v. Münch-Bellinghausen. — Boismard. — v.
Herwegh. — DuMont. — von Bianco. — v.
D'Ester. — 0. I. B. Haass l. — Z. P.Weyer. —
Wm. Bartman. — Blömer.

Statut des Dombau-Hütksvereins im Dekanate
Grevrnbroich

§. 1. Zn dem Dekanate Grevenbroich hat sich ein Hülfsverein Be-
hufs dec Ausbauung des kölner Domes, welchcr sich unmittelbar an
den Central-Verein zu Köln anschließt, gebildet-

§. 2. Mitglieder dieses Vereins sind die sämmtlichen Pfarrer des
D-kanates, welche jährlich wenigstcns einen Beilrag von Einem Tha-
ler zahlen.

§. 3. Der zeitliche Dechant ist der geborne Präses dieles Vereins,
leilek die Geschäfte, führt die Correspondenz desselden, eröffnet und un-
terhält geeignete Verbindung mit dem Central-Vereine zu Köln.

§. 4. Mit dec Nichtzahlung dcs §. 2 bestimmten Beitrags erlischt
die Eigenschaft eines Vereinsmitgliedes.

§. 5. Die sä'mmtlichen Mikgliedcc werden stch gern angelegen sein
laffen, ihren Einfluß zu verwenden, für den Fortbau des kölner Domes
ein besonderes Jntereffe zu erwecken.

§. 6 Der Bcitrikt zu diesem Vereine wird durch eigenhändige Na-
mensuiitccschrifc erklärt.

Stalut -es Dombau-Hülksvereins ;u Ältenahr.

§. 1. Es bildet sich in Aktenahr ein Dombau-Verein, der durch
einen Prästdenken und einen Geschäslsführer amtlich vertreten wird.

§. 2. Mitglied ist jeder, der einen beliebigen Zahresbeitrag auf
länger als ein Jahr zeichnet.

§. 3. Die Unterzeichnung bindet so lang», als der Zeichner selbst
will. Die Einsammlung geschieht jährlich im Januar.

§. 4. Jährlich einmal versammelt fich das Comite zur Beralhung
und Rechnungsablage.

§. 5. Die Einnahme wird dem Central-Dombau-Vereine in Köln zur
fceien Verwendung übcrwiesen.

Srhluhbemerkungm über Heinrich, Sen Vertertiger Ses
NiÜes ;um kölner Dome und erttem Dombaumertter.

(Forts.

ion A. Fahne.
S. Nr. S1 d.

l.)

Jm Anfange des Buches sosd »lartini AonsraUs ikcs't man:

dsvtm» sit tam kuturis guau» xresentibusgutKtLruo o

Suntedart eoutrmiickit et reniisit nxori sns sexlijs
«ivniui» ivansioni» xatri« sui oppositai» äowu» sti
s-piritus et llowum oontiAuar» siiiem «ivmlli eur» ou-
dieulo, in guv pater siusiivm Srunonis psn-
Nv8 8Uv a venliiüit et qiiisqiM <is teAuwento iodil
vvmitia dsrmaoni super ekiitiealuw eat, »siva tswso
parts dereclitati» eiiwiiein 8ti martioi et «iuos maosos (SAri oeosualvs)
sum euris »iliacsotes Uile. tali vvoiiitions. »i prvlew Aenuerit.. Lt
scienilllm guoil LNKilrasis, soror siusssm Srunonis orm
inaritn suo germanno oomite et itivkmuiiis vuw warito suo
liruooos llavoaos super (prssoripta) korellitate Hrunoois ot sopdie
penitus oü"e8tiicaiitzruot. R 66. XXIX. Zch muß bei dieser lixchtNde
zunächst darauf aufmerksam machen, daß wir die Beifügung drs Fa-
miliennamens Buntebart (se äomn Suntedart) -inem spätern Schreins-
schreiber verdanken, deffen Hand wir erst gegen 1240 finden «nd der
ihn zwischen ker Linie beigefügt hat. Bruno Buntebart war rin Rit-
t-rsmann vvn guter, alter Herkunft. Wenn man die Urkunle in dem
Geiste wie die des petitor structurao auslegt, so wird marrNieine Be-
hauptung wegen derHetkunft nicht gelten laffen und sagen: ein Mann,
dessen Vater Tücher verkauft, ist eines Tuchhändkers Soha und daher
nicht adelig, und dabei wird man das Wappen, welch-s >>er Schreins-
schreiber auf den Rand hinzugefügt hat, und die Verfc-wäqcrung deS
Bruno mit dem Grafen Hermann und mit dem edlen Bruno Flacco
sk'laok. viaiteo) für nicht beweisend erachten und unorrücksichtigt las-
sen. Wenn man aber die Verfaffung kennt, wonach aur den Obersten
der Stadt der Schnitt und Zapf (Staatsmonopolieii) zustand, den ffe
ducch Anderr ausüben ließen, so wird das Argument.gegen ein Argu-
ment fü r, und man wird dann die «infache, prunklose Schreibgrt der
ältern Schreine erkennen, die e« bei emem ihrer ersten Mitbürger nicht
einmal der Mühe werlh halten- ihn vvllständiz nach Namen und Ti-
tcl zu brzeichnen.
 
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