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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

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Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
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https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0030

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Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten.

der chchutz des Uunstgewcrbes in den Uunst
'chutz ausgenommen, hiernach sind nuit
sür das Aunstgewerbe iin großen und
Tanzen nicht mehr die Bestimmungen des
alten Bkusterrechts, sondern die Bestim-
mungen des neuen Aunstschutzgesetzes maß-
gebend. Das Aunstschutzgesetz enthält keine
Bestimmung über das Urheberrecht der
Angestellten eines Betriebes. Infolgedessen
gilt hier die allgemeine Bestimmung, daß
das Urheberrecht an einem kunstgewerb-
lichen Erzeugnis grundsätzlich in der Person
des Urhebers entsteht. Der Geschästsherr
des Urhebers kann an den Erzeugnissen
seines Angestellten somit ein Recht nur durch
Rechtsnachfolge vonr Urheber erwerben.

Dieser Wechsel der Gesetzgebung
hat sowohl die Aunstindustrie, wie auch
die ausübenden Uünstler selbst veranlaßt,
sich mit der Frage zu beschäftigen, wie
nun die urheberrechtlichen Verhältnisse
Zwischen dem Geschäftsherrn und dem An-
gestellten sich zu gestalten haben.

Unabhängig von diesen Vorgängen ist
auf dem verwandten Gebiet des Patent
rechts in den letzten Jahren die Frage der
Regelung der Rechte anderAngestellten-
Erfindung brennend geworden. Nament-
lich haben die Areise technischer Angestellten
sich eingehend init dieser Frage beschäftigt
und auch bestimmte Vorschläge aufgestellt,
die dem Angestellten das Recht an ihren
Erfindungen, namentlich die Anerkennung
ihrer Lrfinderschaft und die Gewährung
eines Anteiles aus der materiellen Ver-
wertung der Erfindung sichern sollen.
Neuerdings haben der Deutsche Verein für
den Kchutz des gewerblichen Eigentums
uud der Deutsche Iuristentag diese Frage
aufgegriffen.

Die bevorstehende Beratung dieser
Frage auf dem im gerbst d. I. in Frei-
burg tagenden Deutschen Iuristentag hat
nun den Vorstand des Verbandes der
Runstgewerbevereine veranlaßt, eine Um
irage Zu ben ihm angeschloffcnen Ver-
^nen zu veranstalten. Dieser Umfrage war
as Ehema der von dem Freiburger Iu-
^stentag zu behandelnden Fragen zugrunde
!fe*eSt: Welche Änderungen des bestehen-

Rechts empfehlen sich, um denjenigen
ersoneu, welche in einem Vertrags- oder
" "stellungsverhältnis tätig sind, den ge-

ßrendamourSimparf & (o

^3. Kalender-Umschlag.

^Unft und

Handwerk. 59. Iabrg. Heft \.

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