Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 59.1908-1909

DOI Artikel:
Osterrieth, W.: Das Recht der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9042#0032

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Das Recht

der Arbeitgeber an den Entwürfen ihrer Angestellten.

werden, daß solche Verträge unwirksam
sind, durch welche die Nennung des Namens
der angestellten Künstler von vornherein
ausgeschlossen, oder bei denen die Vorteile
aus Erfindungen, die wirkliches geistiges
Eigentum des Angestellten sind, in allen
Lallen nur dem Unternehmer zugesprochen
werden. Solche Verträge seien gegen die
guten Sitten verstoßend. Auf die Ber-
liner Vorschläge werde ich gleich zurück-
kommen.

In den einzelnen an die Vereine er-
gangenen Antworten machen sich extreme
Gegensätze geltend; teils wird, wie dies
auch soeben schon angedeutet wurde, ent-
schieden verlangt, daß den: angestellteir
Urheber die Ehre und der Nutzen seiner
Urbeit gebühre, teils wird geltend geniacht,
daß die Arbeit und Zeit des Angestellten
dem Dienstherrn gehöre, und daß dieser
auch allein über die Arbeitsleistungen seiner
Ungestellten zu verfügen habe.

Dazwischen stehen vermittelnde An-
sichten, bei denen z. B. zwischen festen An-
gestellten und solchen, die aus Stücklohn
arbeiten, unterschieden wird. Da es sich
nur um neun Antworten handelt, so dürfte
sich der Versuch einer statistischen Darlegung
der einzelnen Ansichten erübrigen.

Der Berliner Kunstgewerbeverein
hat nun den Versuch gemacht, die Frage
eingehender zu behandeln. Eine von dem
- Verein eingesetzte Kommission, in der Ver-
treter der gewerblichen Unternehmer und
der Künstler zu gleichen Teilen vertreten
waren, hat Thesen aufgestellt, denen die
Ulehrheit der Kommission zustimmte. Auch
hat eine Gruppe von freien Uunstgewerb-
ihr volles Einverständnis mit diesen
Ghesei, ausgesprochen, während anderseits
mehrere Kunstindustrielle einzelne Bestim-
mungen für durchaus verfehlt halten. Da
ich selbst auf dem Standpunkt der Leit-
sätze der Berliner Kommission stehe, so
werde ich sie meinen folgenden Ausfüh-
»ungen zugrunde legen.

Ich werde dabei an die allgemeinen
Grundsätze des Urheberrechts anknüpfen
"ad versuchen, eine solche Lösung zu fin-
en' die der heutigen allgemeinen Rechtsanschanung
^tspricht.

. vornherein möchte ich dabei anregen, die

i^Zialpoiitj^^ Bedeutung der Frage nicht zu sehr in

BRACHMOND

t !■;' ,1

den Vordergrund zu stellen. Selbstverständlich kann
es niemandem benommen werden, auch in diesen
Fragen seine sozialpolitischen Anschauungen zur
Geltung zu bringen. Indessen führt eine solche Be-

19
 
Annotationen